Maßnahmen in NRW rechtens OVG in Münster bestätigt Corona-Regeln in der Gastronomie

Münster · Ein traditionelles Brauhaus aus Köln hatte sich gegen die Vorgaben der nordrhein-westfälischen Landesregierung gewandt. Dem Gastronomen erteilte das Oberverwaltungsgericht in Münster nun eine Absage.

 Mit einem Hochdruckreiniger säubert ein Kölner Gastronom die Stühle für den Außenbereich. (Archivbild)

Mit einem Hochdruckreiniger säubert ein Kölner Gastronom die Stühle für den Außenbereich. (Archivbild)

Foto: dpa/Marius Becker

Die aktuellen Corona-Regeln für die nordrhein-westfälische Gastronomie sind rechtens. Das entschied das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen am Mittwoch in Münster in einem Eilverfahren. Ein traditionelles Brauhaus aus Köln hatte sich gegen die Vorgaben der nordrhein-westfälischen Landesregierung gewandt. Es bietet seinen Gästen üblicherweise zahlreiche Plätze an vielen Stehtischen und in einem nicht zu lüftenden Kellergeschoss an.

Die in der Corona-Schutzverordnung geregelten Mindestabstände zwischen Tischen und Theke, die Sitzplatzpflicht und die Beschränkung auf Gruppen mit maximal zehn Personen sei nicht zu beanstanden, um einer erhöhten Infektionsgefahr vorzubeugen, entschieden die obersten NRW-Verwaltungsrichter. Diese Vorgabe sei Teil eines Gesamtkonzeptes der Politik, um soziale und persönliche Kontakte zu beschränken, hieß es in der Begründung der Eilentscheidung, die nicht angefochten werden kann (Az.: 13 B 886/20.NE).

Das OVG wies daraufhin hin, dass die Gastronomen neben dem Tagesgeschäft auch Feste wie Hochzeitsfeiern mit bis zu 150 Teilnehmern in abgetrennten und gut durchlüfteten Räumen ohne Einhaltung des Abstandsgebotes und Mund-Nasen-Schutz ausrichten dürfen.

(chal/dpa)
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