Gerichtsentscheid in Münster Tattoo-, Piercing- und Kosmetikstudios in NRW bleiben geschlossen

Münster · Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat Eilanträge mehrerer Studiobetreiber abgewiesen. Sie hatten versucht, gegen das Betriebsverbot in der Coronaschutzverordnung des Landes NRW vorzugehen.

 Der Schriftzug „Tattoo“ ist auf der Scheibe eines Beautysalons durchgestrichen, während „Friseursalon“ nicht durchgestrichen ist (Archivfoto).

Der Schriftzug „Tattoo“ ist auf der Scheibe eines Beautysalons durchgestrichen, während „Friseursalon“ nicht durchgestrichen ist (Archivfoto).

Foto: dpa/Sebastian Gollnow

Tattoo-, Piercing- und Kosmetikstudios sowie Spielhallen in Nordrhein-Westfalen bleiben laut Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts in Münster weiterhin bis zum 30. November geschlossen. Das Gericht lehnte die Eilanträge von mehreren Betreibern der Studios sowie einer Spielhalleninhaberin gegen die geltende Coronaschutzverordnung des Landes NRW ab, wie eine Gerichtssprecherin am Donnerstag mitteilte. Der Eingriff in das Grundrecht der Inhaber auf Berufsfreiheit sei auch angesichts der in Aussicht gestellten staatlichen Entschädigungsleistungen „voraussichtlich verhältnismäßig“, erklärte das OVG (AZ: 13 B 1635/20.NE und AZ: 13 B 1663/20.NE).

Dass Frisöre ihr Handwerk weiter ausüben dürften, stelle keine „verfassungswidrige Ungleichbehandlung“ gegenüber den Tattoo-, Piercing- oder Kosmetikstudios dar, hieß es in dem ersten Beschluss des zuständigen 13. Senats des Gerichts. Das Waschen und Schneiden der Haare in einem Frisörsalon sei „schwerpunktmäßig der Grundversorgung der Bevölkerung zuzuordnen“ und werde von einem Großteil der Menschen „mehr oder weniger regelmäßig“ in Anspruch genommen. Eine Folgenabwägung falle vor diesem Hintergrund zu Lasten der Antragssteller aus.

Laut der seit 2. November gültigen Coronaschutzverordnung sind sogenannte „körpernahe Dienstleistungen“, bei denen ein Mindestabstand zum Kunden von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, bis Ende des Monats aus Gründen des Infektionsschutzes untersagt. Dazu zählen auch Gesichtsbehandlung, Nagelstudios, Maniküre und Massage. Das Betriebsverbot gilt auch für Spielhallen. Ob ein Parlamentsbeschluss Grundlage für die Verbote sein müsse, sei in einem möglichen Hauptsacheverfahren zu klären, führte das Gericht aus. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

(chal/epd)
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