Regelungen zur Corona-Pandemie Feuerwerk, Privatpartys, Silvesterball – das gilt jetzt in NRW

Düsseldorf · In Nordrhein-Westfalen sind seit Freitag, 17. Dezember, einige neue Einschränkungen infolge der Corona-Krise wirksam. So gilt dieses Jahr wieder ein Feuerwerksverbot. Das regelt die neue Corona-Schutzverordnung. Ein Überblick.

Wie auch im vergangen Jahr darf in NRW kein Feuerwerk gezündet werden. (Symbolfoto).

Foto: dpa/Tobias Kleinschmidt

Nicht Immunisierte dürfen nur noch in Läden für den täglichen Bedarf. Dazu zählen etwa Lebensmittel- und Getränkeläden, Baby- und Tierbedarfsfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Tankstellen, Buchhandlungen, Blumengeschäfte und der Großhandel. Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden.

Clubs und Diskotheken dürfen in NRW ab sofort nicht mehr betrieben werden - unabhängig von der Corona-Neuinfektionsrate vor Ort.

Die Zuschauerzahlen bei überregionalen Sport-, Kultur- und anderen Großveranstaltungen müssen grundsätzlich auf 30 Prozent ihrer eigentlichen Kapazitäten reduziert werden. Zusätzlich wird die Gesamtzahl der Zuschauer im Außenbereich auf maximal 15.000 gedeckelt, in geschlossenen Räumen auf 5000. Stehplätze dürfen nicht besetzt werden.

Weihnachtsmärkte dürfen in NRW geöffnet bleiben: Allerdings stehen sie landesweit nur noch Geimpften und Genesenen offen. Bei den Kontaktbeschränkungen übernimmt NRW den Bund-Länder-Beschluss: Treffen, an denen auch nur ein Ungeimpfter oder nicht Genesener beteiligt ist, werden beschränkt auf den eigenen Haushalt und maximal zwei Personen eines anderen. Kinder unter 14 Jahren werden hiervon ausgenommen.In Kreisen mit einer Neuinfektionsrate über 350 gerechnet auf 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen müssen alle Kontakte reduziert werden. Bei privaten Feiern und Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen gilt eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich. Verstöße gegen die Vorgaben können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

Außerdem wird das Betriebsverbot von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen auf vergleichbare Veranstaltungen ausgeweitet. Somit sind öffentliche Tanzveranstaltungen sowie private Tanz- und Diskoveranstaltungen untersagt. Darunter fallen auch etwa Silvesterbälle in der Gastronomie und vergleichbare Veranstaltungen, wenn das Tanzen Schwerpunkt der Veranstaltung ist.

Wie auch im vergangen Jahr gilt 2021 ein Feuerwerksverbot. Öffentlich veranstaltete Feuerwerke auf von den Kommunen zu bestimmenden Plätzen sind untersagt. Auch privat dürfen keine Raketen und Böller auf öffentlichen Plätzen und Straßen gezündet werden.

Wer in einem Chor singt und entweder geimpft oder genesen ist, muss nun bei Auftritten keine Masken mehr tragen. Wer nicht im Chor singt oder als Sänger auftritt, muss weiterhin eine Masken beim Singen tragen. Das gilt auch für Gottesdienste.

Wegen der anstehenden Weihnachtsferien gelten Schülerinnen und Schüler vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 nicht als getestete Personen. Da die regelmäßigen Testungen in den Ferien entfallen. Das bedeutet für nicht geimpfte oder genesene Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren, dass sie in dieser Zeit nur dann den vollständig immunisierten Personen gleichgestellt sind, wenn sie über einen Einzeltestnachweis verfügen. 

Hinweis: Die Daten, die unseren Grafiken zugrunde liegen, stammen vom Robert-Koch-Institut (RKI). In einigen unserer Artikel sind die Zahlen der örtlichen Gesundheitsämter die Basis der Berichterstattung und können davon abweichen. Die Städte und das RKI erheben ihre Werte zu verschiedenen Zeitpunkten.

(mcv/maxi/mba/top/cbo/siev/bsch/ldi)