Isolation und Maskenpflicht Diese Corona-Regeln gelten aktuell noch in NRW

Düsseldorf · Ab Mittwoch gibt es in Nordrhein-Westfalen keine Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr und keine fünftägige Isolationspflicht für Corona-Infizierte mehr. Für einige Berufsgruppen gibt es aber noch Ausnahmen.

Corona NRW:  So hat sich das Virus seit Beginn ausgebreitet - 2020 bis 2023
52 Bilder

Die Entwicklung des Coronavirus in NRW in Bildern

52 Bilder
Foto: dpa/Jens Büttner

Ab Februar fallen weitere Corona-Regeln in NRW weg. Die Landesregierung hat weitere zentrale Schutzmaßnahmen gestrichen. Sie appelliert an die Eigenverantwortung. Welche Regeln nun gelten.

Muss man weiter in die Isolation?

Nein, ab Mittwoch gibt es in Nordrhein-Westfalen keine fünftägige Isolationspflicht für Corona-Infizierte mehr. Mit Verweis auf eine weiter entspannte Infektionslage sowie einen hohen Immunisierungsgrad hatte das NRW-Gesundheitsministerium bereits vor Tagen den Wegfall dieser Schutzmaßnahmen zum 1. Februar 2023 bekanntgegeben.

Die Test- und Quarantäneverordnung des Landes läuft den Angaben des Ministeriums zufolge zum 31. Januar aus. Mit ihr ende die Pflicht, sich bei einer Corona-Infektion fünf Tage in häusliche Isolierung zu begeben.

Welche Regeln gelten im öffentlichen Nahverkehr?

Ab dem 1. Februar gibt es in Nordrhein-Westfalen keine Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr mehr. Die Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr fällt laut Bundesregierung zum 2. Februar weg. So gibt es ab Donnerstag in NRW in allen Bussen und Bahnen keine Maskenpflicht mehr.

Wer sich besonders schützen wolle, könne selbstverständlich freiwillig eine Maske in Bussen und Bahnen tragen, hatte das Ministerium betont.

Wo gilt die Maskenpflicht noch?

Für besonders gefährdete Gruppen in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Arztpraxen bleiben Schutzmaßnahmen bestehen, die zum Großteil auf dem Bundesrecht beruhen. In Krankenhäusern, Pflegeheime und Arztpraxen müssen Beschäftigte und Besucher weiterhin eine Maske tragen. Ein negativer Selbsttest für Besucher und Besucherinnen reicht zum Betreten grundsätzlich aus, soweit nicht die Einrichtung eine Testmöglichkeit vor Ort auf ihrem Gelände anbietet. Wer positiv auf Corona getestet wurde, darf diese Einrichtungen - dazu gehören auch Werkstätten für Menschen mit Behinderungen - für fünf volle Tage nach dem Test nicht betreten.

Was gilt für Beschäftigte in Kliniken und Praxen?

Für dort Beschäftigte gilt weiter ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses.

(anh/jh/dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort