Neue Coronaschutzverordnung tritt in Kraft Ab sofort 2G-plus in NRW-Fitnessstudios – Kontaktbeschränkungen auch für Geimpfte

Düsseldorf · Nach der Ministerpräsidentenkonferenz setzt zum 28. Dezember auch Nordrhein-Westfalen die Beschlüsse von Bund und Ländern um. Die Maskenpflicht wird wieder strenger ausgelegt. Zudem gilt in weiteren Bereichen eine Testpflicht auch für Genesene und Geimpfte. Ein Überblick.

 Ein Mann auf einem Laufband im Fitnessstudio (Symbolfoto).

Ein Mann auf einem Laufband im Fitnessstudio (Symbolfoto).

Foto: dpa-tmn/Jens Kalaene

In Nordrhein-Westfalen tritt an diesem Dienstag, 28. Dezember, eine neue Corona-Schutzverordnung der nordrhein-westfälischen Landesregierung in Kraft. Mit ihr setzt NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) die Beschlüsse der vergangenen Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) um. Die Länderchefs hatten sich auf neue, schärfere Mindeststandards geeinigt. Den Ländern wurde aber überlassen, darüber hinausgehende Regelungen einzuführen.

NRW tut dies im Bereich der Fitnessstudios, Schwimmbäder und Wellnessangebote und bei gemeinsamem Singen von Chören. Weil dort das Tragen einer Maske nicht praktikabel ist, müssen die Kunden oder Teilnehmer dort ab Dienstag einen Schnelltest vorzeigen, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf. Für den Profisport gibt es dabei aber eine Übergangsregelung: Dort sind ungeimpfte Profisportler auch mit einem PCR-Test zugelassen. Wichtig zu wissen: Eine Booster-Impfung gilt in NRW nicht als Ersatz für einen zusätzlichen Test.

Bei den Kontaktbeschränkungen übernimmt NRW die Regelung der Ministerpräsidentenkonferenz: Ab dem 28. Dezember gelten diese auch für Genesene und Geimpfte. Bei privaten Zusammenkünften im Innen- wie Außenbereich dürfen sich nur noch maximal zehn Personen treffen. Eine Begrenzung auf eine vorgegebene Zahl von Haushalten gibt es jedoch nicht. In diese Rechnung nicht mit einbezogen werden Kinder bis einschließlich 13 Jahren. Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, gelten die strengeren Bestimmungen fort, und neben dem eigenen Hausstand dürfen nur noch zwei Personen eines weiteren Hausstands teilnehmen.

Auch der MPK-Beschluss zum Zuschauerverbot bei Großveranstaltungen wird eins zu eins übernommen. Überregionale Großveranstaltungen wie Bundesligaspiele können damit nur noch ohne Zuschauer stattfinden. Für andere Events sind maximal 750 Zuschauer erlaubt.

Die Maskenpflicht wird wieder strenger ausgelegt. So gilt sie bei Versammlungen unter freiem Himmel, etwa Demonstrationen, schon ab einer Teilnehmerzahl von 750. Eine medizinische Maske müssen zudem auch geimpfte oder genesene Beschäftigte „bei der Berufsausübung in Innenräumen, Fahrzeugen und ähnlichem“ tragen, auch wenn sich der Mindestabstand einhalten ließe. Gleiches gilt für Teilnehmer an Tagungen, Messen und Kongressen sowie bei Verkaufsgesprächen zwischen Immunisierten. Auch bei der Kinder- und Jugendarbeit in geschlossenen Räumen erfährt die Maske ein Comeback.

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