Gastronomie, Veranstaltungen, Diskotheken Diese neuen Corona-Regeln gelten in NRW

Düsseldorf · NRW lockert die Corona-Auflagen. In der Gastronomie, Hotellerie und in kulturellen Einrichtungen tritt die 3G-Regel in Kraft. Clubs und Diskotheken öffnen wieder.

 Eine Maske liegt auf dem Mischpult, vor dem Menschen tanzen (Symbolfoto).

 Eine Maske liegt auf dem Mischpult, vor dem Menschen tanzen (Symbolfoto).

Foto: dpa/Philipp von Ditfurth

Die Omikron-Welle ist in Nordrhein-Westfalen noch zu spüren, die Inzidenz sinkt aber auf 963,4 (Stand: 03. März). Das Land hebt ab sofort weitere Beschränkungen auf. Damit tritt die zweite Lockerungs-Stufe in Kraft, die Bund und Länder verabredet hatten. Dann gilt fast überall wieder 3G.

3G für Gastronomie, Übernachtungen und Kultur

Für Besucher der Gastronomie und touristische Hotelübernachtungen gilt wieder die 3G-Regelung. Ungeimpfte dürfen diese dann mit einem negativen Testergebnis wieder besuchen. Die Lockerung betrifft auch Museen, Ausstellungen und Konzerte.

3G bei Veranstaltungen bis zu 1000 Zuschauern

Beim Besuch von etwa Sportveranstaltungen reicht ebenfalls der 3G-Nachweis für die Zuschauer. Vorgaben für die Anzahl der zulässigen Zuschauer bleiben aber bestehen. Kleinere Veranstaltungen sind mit bis zu 1000 Zuschauern unter 3G erlaubt. Entscheidet sich der Veranstalter dagegen dafür, nur Geimpfte und Genesene mit einem Test hineinzulassen, darf sogar auf das Tragen der Maske verzichtet werden.

Bei Großveranstaltungen ab 1000 Personen gilt 2G-plus.  Im Innenbereich ist eine maximale Auslastung von 60 Prozent erlaubt und maximal 6.000 Zuschauer. Im Außenbereich dürfen es eine maximale Auslastung von 75 Prozent und maximal 25.000 Zuschauer sein.

Diskotheken und Clubs öffnen wieder

Diskotheken und Clubs öffnen wieder für Genesene und Geimpfte mit einem tagesaktuellen Test (2G-plus). Eine Booster-Impfung ersetzt den Test allerdings nicht.

Keine Zugangsbeschränkungen für Kinder und Jugendliche

Nicht erfasst von den 2G-plus- oder 3G-Regeln sind künftig die Kinder bis einschließlich 17 Jahren. Sie können ab dem 4. März ohne jede Nachweispflicht an Veranstaltungen teilnehmen, werden aber bei den Höchstgrenzen für Teilnehmer mitgezählt.

(ahar/anh/gw)
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