Einrichtungsbezogene Impfpflicht bestätigt Verfassungsgericht weist Beschwerde gegen Pflege-Impfpflicht ab

Karlsruhe · Das Bundesverfassungsgericht hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht bestätigt. Das höchste deutsche Gericht wies eine Verfassungsbeschwerde gegen entsprechende Teile des Infektionsschutzgesetzes nach Angaben vom Donnerstag zurück.

 Außenaufnahme des Bundesverfassungsgerichts mit einem Hinweisschild auf dem der Bundesadler (Symbolbild).

Außenaufnahme des Bundesverfassungsgerichts mit einem Hinweisschild auf dem der Bundesadler (Symbolbild).

Foto: dpa/Uli Deck

Der Schutz sogenannter vulnerabler Gruppen wiege verfassungsrechtlich schwerer als die Beeinträchtigung der Grundrechte für Mitarbeitende im Pflege- und Gesundheitsbereich, argumentierte das höchste Deutsche Gericht nach Angaben vom Donnerstag. (Az. 1 BvR 2649/21, Beschluss vom 27. April 2022)

Zwar liege ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vor, räumten die Karlsruher Richterinnen und Richter ein. Alternativ bleibe nur, den Beruf nicht mehr auszuüben oder den Arbeitsplatz zu wechseln. Doch die Abwägung des Gesetzgebers, „dem Schutz vulnerabler Menschen den Vorrang vor einer in jeder Hinsicht freien Impfentscheidung“ zu geben, sei nicht zu beanstanden.

Auch die weitere Entwicklung des Pandemieverlaufs ist laut der Mitteilung kein Grund, von der Beurteilung abzuweichen. Angehörte Fachgesellschaften seien der Meinung, dass die Krankheitsverläufe im Zuge der Omikron-Variante des Coronavirus zwar im Schnitt milder seien - sich „die Zusammensetzung der Risikogruppen und ihre grundsätzlich höhere Gefährdung aber nicht verändert habe“.

Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht soll alte und geschwächte Menschen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützen. Sie haben ein besonders hohes Risiko, sehr schwer zu erkranken oder daran zu sterben. Beschäftigte in Pflegeheimen und Kliniken, aber zum Beispiel auch in Arztpraxen und bei ambulanten Diensten, Hebammen, Masseure und Physiotherapeuten mussten bis zum 15. März nachweisen, dass sie voll geimpft oder kürzlich genesen sind. Neue Beschäftigte brauchten den Nachweis ab dem 16. März.

Fehlt er, muss die Einrichtung das Gesundheitsamt informieren. Es kann den Betroffenen verbieten, ihre Arbeitsstätte zu betreten oder ihre Tätigkeit weiter auszuüben. Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, gilt eine Ausnahme.

Im Eilverfahren hatte der Erste Senat des Verfassungsgerichts im Februar zwar die Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nicht gestoppt. Er merkte aber kritisch an, dass im damaligen Gesetz nichts Genaueres zum Impf- und Genesenennachweis stehe. Es werde bloß auf eine Verordnung mit weiteren Verweisen auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts (RKI) verwiesen. Da das Gesetz aber während des Beschwerdeverfahrens geändert wurde und ein neuer Paragraf zur Definition des Impf- und Genesenennachweises eingeführt wurde, äußerte sich das Gericht nun nicht mehr zur Frage des Verweises auf Institutionshomepages.

Die Verabschiedung der speziellen Impfpflicht in Bundestag und Bundesrat hatte eine Klagewelle ausgelöst: In Karlsruhe gingen Dutzende Verfassungsbeschwerden von Hunderten Klägerinnen und Klägern ein. Überwiegend waren es ungeimpfte Beschäftigte sowie Leiter von Einrichtungen, die weiter ungeimpftes Personal beschäftigen wollen.

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach sieht sich durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Corona-Impfpflicht für das Pflege- und Gesundheitspersonal bestätigt. „Der Staat ist verpflichtet, vulnerable Gruppen zu schützen“, erklärte der SPD-Politiker am Donnerstag. Er begrüße die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich.

(felt/dpa)
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