Wie Veranstaltungen Neue NRW-Verordnung schreibt Maskenpflicht in Wahllokalen vor

Düsseldorf · Die neueste Coronaschutz-Verordnung stellt klar: Auch in Wahllokalen gilt die Maskenpflicht. Ein Bußgeld wird bei Verstößen bei der Kommunalwahl am 13. September erst mal nicht fällig. Ausnahmen gibt es für Wahlhelfer - allerdings mit Bedingungen.

 Eine Frau wirft in einem Wahllokal ihren Stimmzettel in die Wahlurne. (Symbolfoto)

Eine Frau wirft in einem Wahllokal ihren Stimmzettel in die Wahlurne. (Symbolfoto)

Foto: dpa/Oliver Berg

Bei der Kommunalwahl in NRW am 13. September gilt in allen Wahllokalen Maskenpflicht. In der neuen Coronaschutz-Verordnung, die seit Dienstag in Kraft ist, wurde ein entsprechender Passus ergänzt. Laut Gesundheitsministerium sei dies als Klarstellung zu verstehen. Bislang hatten mehrere Kommunen Masken in Wahllokalen lediglich empfohlen. Im Gegensatz zu anderen Orten wie Supermärkten oder Arztpraxen wird bei einem Verstoß allerdings kein sofortiges Bußgeld von 50 Euro fällig.

Wie ein Sprecher des Gesundheitsministeriums am Dienstag erklärte, ist ein Verstoß gegen die Maskenpflicht in Wahllokalen oder den Schlangen davor „nicht unmittelbar bußgeldbewehrt“. Das heißt: Erst wenn man sich der Anordnung widersetzt, eine Mund-Nase-Bedeckung anzuziehen, sind 50 Euro fällig. Für andere öffentliche Bereiche gilt seit 1. September ein direktes Bußgeld. In Bussen und Bahnen beläuft es sich seit Mitte August auf 150 Euro.

Die Pflicht zur Maske im Wahllokal ließ sich bisher nur indirekt aus den Verordnungen der Landesregierung ableiten. So argumentiert das Gesundheitsministerium, dass Wahlen eine Veranstaltung seien - und die Maskenpflicht sich damit bereits aus den alten Verordnungen ergeben hätte. „Gerade als Signal an die ehrenamtlichen Wahlvorstände wurden die Vorgaben jetzt aber nochmal ausdrücklich ausformuliert“, sagte ein Ministeriumssprecher am Dienstag.

Diese Klarstellung war offenbar auch nötig. So hieß es am Dienstag zum Beispiel in den Wahl-Informationen im Kreis Gütersloh: „Eine Mund-Nase-Bedeckung ist nicht Pflicht, wird aber empfohlen.“ In Köln wurden die Wählerinnen und Wähler bislang nur „dringend dazu aufgefordert, vom Betreten bis zum Verlassen des Wahlgebäudes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.“ Kostenpflichtiger Inhalt Auch Christian Zaum, Wahlleiter in Düsseldorf, sagte im Interview kürzlich, dass es für eine Maskenpflicht keine Rechtsgrundlage gäbe.

Ausnahmen der Maskenpflicht sind laut dem Ministeriumssprecher unterdessen für die Wahlvorstände möglich, „wenn hier durch Visiere, Plexiglasabtrennung oder organisatorische Maßnahmen die Infektionsrisiken gleich sicher ausgeschlossen werden können.“

Diesen Punkt, der ebenfalls Teil der neuen Coronaschutz-Verordnung ist, begrüßte der Städte- und Gemeindebund NRW besonders: „Dass jetzt geregelt ist, dass Wahlvorstände die Maske hinter einer Plexiglasscheibe nicht auch noch tragen müssen, ist eine wichtige Klarstellung“, sagte ein Sprecher des Kommunalverbandes am Dienstag. Die Aussicht, stundenlang eine Maske zu tragen, hätte freiwillige Wahlhelfer sonst abschrecken können.

Maskenverweigerer müssen übrigens auch wählen dürfen. In der alten und neuen Verordnung heißt es, dass entsprechende Möglichkeiten geschaffen werden müssen, damit sie ihr Wahlrecht ausüben können. Die NRW-Kommunalwahlen finden am 13. September statt.

(chal/dpa)
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