In Zug, Bus und Taxi Fahrgäste in NRW müssen FFP2-Masken tragen

Düsseldorf · Wer in Nordrhein-Westfalen in einem öffentlichen Transportmittel unterwegs ist, muss neuerdings eine Atemschutzmaske – etwa eine FFP2-Maske – tragen. Das sieht die neue Schutzverordnung vor.

 Eine Maskenkontrolle in einem Zug (Archivfoto).

Eine Maskenkontrolle in einem Zug (Archivfoto).

Foto: dpa/Hendrik Schmidt

Fahrgäste etwa in einer Bahn oder in einem Taxi müssen der neuen Coronaschutzverordnung zufolge in Nordrhein-Westfalen Atemschutzmasken tragen. Atemschutzmasken seien zum Beispiel FFP2-Masken oder Masken mit höherem Standard, heißt es in der Verordnung. Ein entsprechender Passus findet sich seit Freitag in dem Regelwerk, das die Landesregierung leicht aktualisiert veröffentlichte.

„Im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung“, bestehe bei Passagieren eine entsprechende Pflicht, heißt es in dem Dokument.

Kontrolleure oder Servicekräfte, die in Kontakt mit Fahrgästen kämen, seien verpflichtet, medizinische Gesichtsmasken zu tragen. Das sind sogenannte OP-Masken.

Auch die sogenannte Bundes-Notbremse, die bereits in vielen Städten und Kreisen in NRW greift, sieht eine FFP2-Maskenpflicht vor. Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind dadurch untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, „die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege“. Dabei müssen in der Regel auch FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur oder der Fußpflege will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.

In anderen Bereichen sind neben Atemschutzmasken wie den FFP2-Masken auch weiterhin OP-Masken erlaubt. Der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel bleiben auch bei extrem hohen Sieben-Tage-Inzidenzen in Städten und Kreisen ausgenommen von Schließungen oder starken Beschränkungen im Zuge der bundesweiten Corona-Notbremse. Diese Geschäfte dürfen aber nur das übliche Sortiment verkaufen. Für die zulässige Kundenanzahl gelten Grenzen in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche. In geschlossenen Räumen müssen Kunden eine Maske auf FFP2-Niveau oder eine medizinische Maske (wie OP-Maske) tragen.

(mba/dpa)
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