Erinnern Sie sich? Diese Corona-Regeln gab es in den vergangenen drei Jahren

Düsseldorf · Verweilverbote, Ausgangssperren, Termin-Shopping: Während der Corona-Pandemie gab es einige prägende Regelungen. Manche sind jedoch auch wieder in Vergessenheit geraten. Ein Überblick.

Fotos​: Diese Corona-Regeln gab es seit 2020 in NRW
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Erinnern Sie sich noch? Diese Corona-Regeln gab es in NRW

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Foto: dpa/Roland Weihrauch

In den vergangenen drei Jahren bestimmten oft Infektionszahlen und Impfstatus, was möglich ist und was nicht. Seit Beginn der Pandemie wurden die Regelungen zum Infektionsschutz und zur Bekämpfung des Corona-Virus oftmals verschärft, überarbeitet und abgeschwächt. Erfahrungen mit einer derartigen Pandemie gab es zuvor noch nicht. Und auch wenn manche Regelungen aus jetziger Sicht seltsam anmuten, hatten alle Maßnahmen den Zweck, die Infektionszahlen nicht in die Höhe schnellen zu lassen. Seit März 2023 gilt in Nordrhein-Westfalen keine Corona-Schutzverordnung mehr. Ein Blick zurück auf neun verschiedene Corona-Regelungen.

  • Gesperrte Spielplätze Eine Regelung, die Kinder neben Kita- und Schulschließungen sicherlich besonders traf, war die Sperrung von Spielplätzen. Ab dem 18. März 2020 durften Spiel- und Bolzplätze in NRW nicht mehr genutzt werden. Das führte zu Bildern von Spielplätzen, die sogar mit Flatterband abgesperrt worden waren.
  • 15-Kilometer Ab dem 12. Januar 2021 galt für Bürgerinnen und Bürger ein eingeschränkter Bewegungsradius. Menschen aus kreisfreien Städten und Kreisen mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von 200 durften sich nur noch innerhalb des Kreis- oder Stadtgebietes ohne Einschränkungen bewegen. Darüber hinaus galt die Regelung, dass man sich nur maximal 15 Kilometer von seinem Wohnort entfernen darf.
  • „Verweilverbot“ Spazierengehen wurde während der Pandemie für viele ein Hobby, nicht zuletzt deshalb, weil vieles andere nicht möglich war. Ende Februar und Anfang März 2021 führten mehrere Städte in NRW sogenannte Verweilverbote ein, so auch in der Düsseldorfer Altstadt und am Rheinufer. Hier war es nicht erlaubt, sich hinzusetzten oder gar länger stehen zu bleiben. Zudem musste ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
  • Maskenpflicht im Freien Nach einem harten Corona-Winter gab es ab dem 8. März 2021 erste vorsichtige Lockerungen. Um diese möglich zu machen, galt an fast überall eine Maskenpflicht. Insgesamt wurden die Regelungen so gehalten: In geschlossenen Räumen galt eine Pflicht zum Tragen hochwertiger Masken. In Außenbereichen reichten sogenannte Alltagsmasken aus. Ab dem 21. Juni 2021 wurde die Maskenpflicht im Freien weitestgehend aufgehoben. Bei Veranstaltungen, in Wartebereichen oder an Verkaufsständen galt sie dennoch.
  • Ausgangssperren Lag die Sieben-Tages-Inzidenz bei über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, galt eine Ausgangsbeschränkung. Ab dem 24. April 2021 mussten demnach Bürgerinnen und Bürger zwischen 22 Uhr und 5 Uhr zu Hause bleiben. Sport an der frischen Luft war für Einzelpersonen noch bis 24 Uhr erlaubt.
  • Beschränkung privater Kontakte Bei einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern durften sich im öffentlichen Raum nur noch Personen eines Haushaltes mit maximal einer Person aus einem anderen Haushalt treffen. Lag die Sieben-Tages-Inzidenz unter 100, waren außerdem Treffen von fünf Personen aus zwei Haushalten möglich. Diese Regelung galt ab dem 24. April 2021. Bereits am 28. Mai galten jedoch wieder andere Regelungen.
  • Shopping mit Termin Durch Terminbuchungen wurde Shopping zu einem privaten und exklusiven Erlebnis. Wer einen Termin reserviert hatte, durfte ein Geschäft besuchen. Dabei galt: maximal ein Kunde pro 40 Quadratmeter. Bei einer Sieben-Tages-Inzidenz von 100 bis 150 brauchte es zudem einen negativen Test. Bei Inzidenzen über 150 blieben Geschäfte, die nicht dem täglichen Bedarf dienten, geschlossen. Diese Regelung galt ab dem 24. April 2021.
  • Regelungen für Sport Ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 100 durfte Individualsport im Freien nur noch von maximal zwei Personen unterschiedlicher Haushalte betrieben werden. Gruppensport war nur für maximal fünf Kinder unter 14 Jahren gleichzeitig möglich und auch nur, wenn dieser kontaktlos war. Diese Regelung galt ab dem 24. April 2021.
Hinweisschilder an Geschäften und Restaurants erinnerten Bürgerinnen und Bürger, was möglich ist und was nicht.

Hinweisschilder an Geschäften und Restaurants erinnerten Bürgerinnen und Bürger, was möglich ist und was nicht.

Foto: dpa/Robert Michael
  • 3G, 2G und 2G-Plus Mit steigender Impfquote und der Zunahme genesener Personen galt in vielen Bereichen nicht mehr nur eine Testpflicht, sondern eine sogenannte 3G-, 2G- oder 2G-Plus-Regelung. 3G galt demnach für getestete, genesene oder geimpfte Personen und 2G für genesene und geimpfte Personen. Für 2G-Plus brauchten genesene und geimpfte Personen zusätzlich einen negativen Corona-Test. Ab dem 24. November 2021 galt in Einrichtungen mit hohem Infektionsrisiko, beispielsweise in Clubs, Diskotheken und auf Karnevalsfeiern eine 2G-Plus-Regelung. Im Kultur- und Freizeitbereich, beispielsweise in Restaurants, Kinos, Zoos und bei Sportveranstaltungen galt 2G. In Bildungseinrichtungen, im Nahverkehr und beispielsweise bei Friseurbesuchen galt die 3G-Regelung.
(ele)
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