Corona-Debatte Maskenpflicht im Handel nur noch per Hausrecht

Düsseldorf · Die Gewerkschaft Verdi will, dass weiter Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss. Doch eine grundsätzliche Regelung fehlt. Das Infektionsschutzgesetz macht solche generellen Regeln nur in Hotspots möglich.

 Es fehlt eine gesetzliche Regelung, um die Maskenpflicht im Handel aufrecht erhalten zu können.

Es fehlt eine gesetzliche Regelung, um die Maskenpflicht im Handel aufrecht erhalten zu können.

Foto: dpa/Arne Dedert

Deutlich mehr als 300.000 neue Corona-Fälle an einem Tag in Deutschland, eine Dunkelziffer, über deren Höhe man gegenwärtig nur noch spekulieren kann, hohe Krankenstände in den Unternehmen: Die Omikron-Welle der Pandemie hat uns alle im Griff, auch wenn wir (noch oder wieder) gesund sind. Insofern kann man der Ansicht sein, dass beispielsweise die Beibehaltung der Maskenpflicht im Einzelhandel im April durchaus Sinn ergeben könnte. Dafür hat sich in der vergangenen Woche auch schon der deutsche Textilhandelsverband BTE starkgemacht. Dessen Vize Andreas Bartmann sprach seinerzeit davon, dass die Krankenstände in den Unternehmen mittlerweile im zweistelligen Prozentbereich lägen. Das hat auch Auswirkungen auf die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die dann Kunden für Beratungsgespräche zur Verfügung stehen.

Auch von dieser Warte aus könnte also eine Maskenpflicht Sinn ergeben. Aber: Das geht nach dem aktuellen Stand nur über das Hausrecht des jeweiligen Unternehmens. Wie viele davon Gebrauch machen werden, ist aktuell noch offen. „Wann der Zeitpunkt für den Wegfall der Maskenpflicht gekommen ist, müssen die Expertinnen und Experten aus der Medizin einschätzen“, hat Stefan Genth, Hauptgeschäftsführer des Branchenverbandes HDE, gesagt. Eine Verbandsempfehlung an die Unternehmen für die Zeit nach dem 2. April werde es nicht geben, so Genth.

Was einzelne Unternehmen nicht davon abhalten wird, die Maskenpflicht beizubehalten. Sie können die Belegschaft genauso wie Kundinnen und Kunden dazu verpflichten, eine Maske zu tragen. Das geltende Infektionsschutzgesetz gibt diese Möglichkeit dagegen nicht her. Im Paragrafen 28 dieses Gesetzes sind die Gruppen, für die eine Maskenpflicht gelten könnte, klar definiert. Da ist unter anderem die Rede von Beschäftigten in Arztpraxen, Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Tageskliniken, Entbindungskliniken und Pflegediensten, dazu der öffentliche Personennahverkehr. Von Einzelhandel ist an dieser Stelle keine Rede.

Insofern bleibt der Vorschlag von Stefanie Nutzenberger, Vorstandsmitglied der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi, wohl nur ein frommer Wunsch. Eine Aufhebung der Maskenpflicht sei „in der jetzigen Lage angesichts der hohen Infektionszahlen kritisch, vor allem für alles, was sich im öffentlichen Raum abspielt, also auch für den Handel“, sagte Nutzenberger den Zeitungen der Funke-Mediengruppe. Der Schutz der Kundinnen und Kunden und der Beschäftigten sei am wichtigsten. Die Beschäftigten hätten zwei Jahre lang in der Pandemie den Laden buchstäblich am Laufen gehalten und hätten das Recht, geschützt zu werden und gut und gesund durch die Pandemie zu kommen, so die Gewerkschaftsfunktionärin.

Diese Einschätzung würden viele vermutlich unterschreiben. Doch Maskenpflicht ist aller Voraussicht nach ab dem 2. April nur noch in definierten Hotspots in Deutschland der Fall. Das können dann Städte, Landkreise, Regionen sein – im Extremfall auch ein ganzes Bundesland. Die Festlegung solcher Hotspots setzt dann aber nicht nur entsprechende Infektionszahlen und eine definierte Überlastung des jeweiligen Gesundheitssystems voraus, sondern auch noch einen Beschluss des jeweiligen Landesparlamentes.

Die Handelsbranche ist da durchaus gespalten. „Ich kann mir vorstellen, dass auch nach dem 2. April viele Betriebe an der Maske festhalten“, sagte am Donnerstag Peter Achten, Hauptgeschäftsführer des Handelsverbandes NRW, auf Anfrage unserer Redaktion. Er habe den Eindruck, dass die Unternehmen „sehr besonnen und mit viel Augenmaß“ handelten. „Jetzt ist Eigenverantwortung gefragt. Und man muss das Impfen forcieren. Nur das hilft nachhaltig dabei, die Pandemie zu bekämpfen“, so Achten.

Wobei die Unternehmen vermutlich auf jeden Fall Unmut bei einem Teil ihrer Klientel auslösen werden, egal für welche Lösung sie sich bei der Maskenfrage entscheiden. Den Gegnern der Gesichtsmasken wäre die Pflicht ein Graus; ihr Unwille, die seinerzeit geltenden Regeln (zum Beispiel bei 2G) zu beachten, hat die Lage in Ladenlokalen mitunter schon eskalieren lassen. Andere potenzielle Ladenbesucher mag die Vorstellung, dass sie sich ohne Maske in den Geschäftslokalen einer höheren Infektionsgefahr aussetzen könnten, wiederum vom Shopping abhalten. Beides hat in der Vergangenheit bereits zu sinkenden Kundenfrequenzzahlen geführt. Und die kann der Einzelhandel nach den beiden vergangenen von der Pandemie geprägten Jahren nun wirklich nicht gebrauchen.

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