Ausgangssperre, Kontakte, Shopping... Was ab Samstag verboten ist – und was erlaubt

Düsseldorf · Die Bundesnotbremse regelt vieles neu, vor allem die in ganz Deutschland geltenden Ausgangssperren. Am Samstag gelten sie dort, wo die Inzidenz den Wert von 100 überschreitet. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

 In Köln gilt die Ausgangssperre seit vergangener Woche – und momentan noch ab 21 Uhr.

In Köln gilt die Ausgangssperre seit vergangener Woche – und momentan noch ab 21 Uhr.

Foto: dpa/Federico Gambarini

Am Samstag tritt die Bundesnotbremse in Kraft. Das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ legt die Corona-Regeln bundesweit fest. Wir beantworten die wichtigsten Fragen

  • Ab wann greift die Bundesnotbremse? Die Regeln der Bundesnotbremse greifen, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgen Tagen den Wert von 100 überschreitet. Zwei Tage, nachdem der Wert überschritten wurde, gelten die neuen Corona-Regeln.
  • Wie viele Menschen darf ich treffen? Den eigenen Haushalt inklusive einer weiteren Person. Die Kinder der weiteren Person zählen, wenn sie nicht älter als 14 Jahre alt sind, nicht dazu, dürfen also auch anwesend sein. Das gilt für den privaten sowie den öffentlichen Raum.
  • Ab wann gilt die Ausgangssperre? Die Ausgangssperre gilt ab 22 Uhr und dauert bis 5 Uhr an. In diesem Zeitraum ist es verboten, die eigenen vier Wände beziehungsweise das eigene Grundstück zu verlassen. Doch es gibt Ausnahmen: Wer seinen Beruf ausüben muss, gerade auf dem Weg von der oder zur Arbeit ist, darf sich in der Öffentlichkeit aufhalten. Auch die „Versorgung von Tieren“, also zum Beispiel Gassi gehen, ist gestattet.“ Jedoch ist in dem diesem Zeitraum der Verkauf von Speisen und Getränken zum Mitnehmen verboten.
  • Darf ich spazieren gehen oder Sport treiben? Jein. Zwischen 22 Uhr und Mitternacht ist es gestattet, spazieren zu gehen oder Sport zu treiben. Allerdings nur alleine und nur außerhalb von Sportanlagen.
  • Was ist mit dem Einzelhandel? Supermärkte, Blumenhändler und Buchläden haben weiterhin offen – mit den bekannten Maßnahmen: Maskenpflicht, maximale Kundenanzahl, Abstandsregelungen. Andere Geschäfte des Einzelhandels, wie Kleidergeschäfte, können ihre Ware zum Abholen anbieten. Und: Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 150 unterschreitet, dürfen einzelne Kunden die Läden betreten. Voraussetzung ist einer negativer Corona-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist, sowie eine vorherige Terminbuchung. Auch muss die Kontaktnachverfolgung sichergestellt werden.
  • Haben die Zoos offen? Ja. Zumindest die Außenbereiche der Zoos und botanischen Gärten dürfen offen bleiben. Voraussetzung ist, dass ein entsprechendes Hygienekonzept vorliegt. Zudem müssen die Besucher – ausgenommen Kinder unter sechs Jahren – ein negatives Testergebnis vorlegen. Museen, Theater oder Gedenkstätten bleiben hingegen geschlossen.
  • Darf ich Sport machen? Ja, aber nur mit einer weiteren Person oder dem eigenen Haushalt. Außerdem sind nur Individualsportarten zugelassen. Leistungs-und Berufssportler dürfen ihren Sport ausüben – aber weiterhin ohne Zuschauer und mit Hygienekonzepten. Kinder unter 14 dürfen hingegen kontaktlosen Sport ausüben, maximal in Fünfergruppen.
  • Was ist mit Friseursalons? Friseure haben weiterhin geöffnet. Ebenso die Fußpflege. Kunden müssen nun aber ein negatives Corona-Testergebnis vorlegen.
  • Haben die Schulen geöffnet? Jein. Überschreitet die Inzidenz den Wert von 100, gehen die Schulklassen in den Wechselunterricht. Wenn die Inzidenz auf über 165 Fälle pro 100.000 Einwohner klettert, gilt Distanzunterricht. Abschlussklassen können davon ausgenommen werden.
  • Gibt es eine Home-Office-Pflicht? Jein. Arbeitgeber müssen ihren Angestellten anbieten, zu Hause zu arbeiten, sofern keine betriebsbedingten Gründe dagegen sprechen. Annehmen müssen die Arbeitnehmer dieses Angebot jedoch nur, wenn „ihrerseits keine Gründe entgegenstehen“, wie es im neuen Infektionsschutzgesetz heißt.
  • Gilt die Versammlungsfreiheit? Ja, sie unterliegt nicht den Regeln der Bundesnotbremse. Demonstrationen dürfen erlaubt werden. Das gilt auch für die Religionsfreiheit, auch Gottesdienste sind erlaubt.
  • Wie lange gilt das Gesetz? In seiner jetzigen Form längstens bis zum 30. Juni 2021 – und nur so lange, wie eine epidemische Lage von nationaler Tragweite gilt
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