„Bundes-Notbremse“ greift In diesen NRW-Städten treten Ausgangssperren in Kraft

Köln · Der Bundespräsident hat unterschrieben, die „Bundes-Notbremse“ wird gültig. Weite Teile Nordrhein-Westfalens sind betroffen. In Kreisen und Städten mit einer hoher Inzidenz gelten in Kürze nächtliche Ausgangsbeschränkungen – aber es gibt Ausnahmen. Ein Überblick.

 In Remscheid ist die Ausgangssperre schon in Kraft getreten.

In Remscheid ist die Ausgangssperre schon in Kraft getreten.

Foto: Jürgen Moll

Die schärferen Maßnahmen der Bundes-Notbremse, darunter auch die Ausgangsbeschränkungen, gelten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 100er-Grenze überschreitet. Die Regeln greifen dann in der betroffenen Region ab dem übernächsten Tag. Die Verschärfungen bleiben so lange in Kraft, bis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 unterschreitet – dann wird sie am übernächsten Tag wieder aufgehoben.

Unter anderem in diesen Kreisen und Städten greifen ab Freitag oder Samstag nächtliche Ausgangssperren im Zuge der beschlossenen Bundes-Notbremse. Mit einem Klick auf den Stadtnamen gelangen Sie zum jeweiligen Bericht.




In mehreren NRW-Städten wurden bereits in der vergangenen Woche Ausgangsbeschränkungen beschlossen. Eine Übersicht finden Sie hier:

In den städtischen Allgemeinverfügungen sind die Ausnahmen von der Ausgangssperre genau definiert. Die Wohnung in der Sperrzeit verlassen darf man nur aus folgenden Gründen:

  1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum.
  2. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, jeweils die An- und Abreise auf direktem Weg zu diesen Tätigkeiten eingeschlossen.
  3. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
  4. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich.
  5. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
  6. Unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden. Mit dem Hund rausgehen ist erlaubt, sollte aber nur in Ausnahmefällen in die Zeit von 22 bis 5 Uhr fallen.
  7. Sonstige vergleichbar gewichtige und unabweisbare Gründe.
  8. Spaziergänge und Individualsport für Einzelpersonen sind mittlerweile in einigen Städten auch bis 24 Uhr erlaubt.

Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 250 Euro. Für die Fahrt oder den Gang zur Arbeit ist keine Bescheinigung notwendig, aber die berufliche Tätigkeit ist glaubhaft zu machen. Das gilt auch für andere wichtige Gründe.

Nachdem Union und SPD sich am Montag (19. April) auf einen Beginn der vorhergesehenen Ausgangssperre ab 22 Uhr und weitere Ausnahmen für Spaziergänge oder Individualsport von Einzelpersonen bis 24 Uhr geeinigt hatten, haben einige Städte ihre Regelungen angepasst. Das betrifft jedoch nicht alle: Köln etwa bleibt bei der strikten Ausgangsbeschränkung von 21 bis 5 Uhr. Polizei und Ordnungsdienste kontrollieren die Regeln.

Die ab Samstag geltende bundeseinheitliche Notbremse untersagt einem Bericht zufolge die nächtliche Durchreise durch betroffene Landkreise. Diese Auffassung wird in einem Kurzgutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags vertreten, wie die „Bild“-Zeitung am Freitag berichtete. Dabei geht es um die Interpretation der nächtlichen Ausgangssperre: Gemäß der Gesetzesbegründung sei in diesem Fall „zwischen 22 Uhr und 5 Uhr der Aufenthalt in Fortbewegungsmitteln untersagt“, zitierte die Zeitung aus dem Gutachten. Es seien ausdrücklich „auch öffentliche Verkehrsmittel von der Ausgangsbeschränkung erfasst“. Weiter heißt es dem Bericht zufolge in dem Dokument: „Daraus folgt, dass eine Durchreise durch Gebiete, in denen die Ausgangssperre gilt, nur dann gestattet“ sei, wenn Ausnahmen vorlägen. Dem Zeitungsbericht zufolge stellt die Regelung auch Flughäfen vor Probleme. Passagiere könnten für Nacht- und Frühflüge in den Stunden der Ausgangssperre nicht anreisen. Auch könnten im Fall hoher Inzidenzen in der fraglichen Region keine Nachtflüge abheben.

(th/isr/mba)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort