Düsseldorf Welche Rechte Flugreisende haben

Düsseldorf · Wenn die Fluglotsen streiken, droht an den Airports Chaos. Reisende wissen oft nicht, dass sie bei langen Verspätungen inzwischen viele Ansprüche haben – unabhängig davon, wer die Schuld trägt. Schadenersatz gibt es bei einem Fluglotsenstreik aber nicht.

Gestrichene Flüge, Verspätungen, Umleitungen – wenn die Fluglotsen frühestens am Donnerstag streiken, geraten die Flugpläne durcheinander. Viele Reisende sind ratlos, wie sie mit dieser Situation umgehen sollen. Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Wie erfährt man, ob ein Flug ausfällt oder verspätet ist?

Erster Ansprechpartner ist die Fluggesellschaft. Schon von Zuhause können Passagiere per Telefon oder über die Internetseite der Unternehmen klären, ob ihr Flug betroffen ist. Wer eine Pauschalreise gebucht hat, wendet sich an den Veranstalter.

Was ist, wenn sich der Flug auf den nächsten Tag verschiebt?

Dann muss die Airline oder der Veranstalter auch die Übernachtung im Hotel übernehmen. Auch für den Transfer zum Hotel müssen die Unternehmen aufkommen. Welche Rechte haben Reisende, die am Flughafen gestrandet sind? Die Airlines oder Reiseveranstalter müssen sich bei langen Verspätungen oder Flugausfällen um ihre Passagiere kümmern. Dabei ist es unerheblich, warum es zu der Verzögerung gekommen ist. Reisende haben nach der 2005 in Kraft getretenen EU-Fluggastrechteverordnung Anspruch auf Essen und Getränke. Außerdem steht es ihnen zu, kostenlos zweimal zu telefonieren, Faxe zu verschicken oder E-Mails zu schreiben. Je weiter der Flug gehen sollte, desto länger müssen Passagiere auf diese Leistungen warten. Bei Flügen bis zu 1500 Kilometer sind es zwei Stunden, bei Verbindungen bis 3500 Kilometer drei. Bei längeren Flügen dauert es vier Stunden bis zur Unterstützung.

Wie bereiten sich die Flughäfen auf den Streik vor?

Nach mehreren Streikdrohungen haben die Flughäfen inzwischen vorgesorgt. Im Airport Düsseldorf etwa liegt ein Notfallplan in der Schublade. "Wir können uns innerhalb von 24 Stunden mit einem Koordinationsstab aufstellen", sagt Sprecher Christian Hinkel. Dann würden Flughafen, Airlines, Abfertigungs-Gesellschaften und Behörden absprechen, wie die Reisenden am schnellsten an ihr Ziel kommen und wie das Warten am Flughafen erträglicher gestaltet werden kann, etwa durch mehr Sitzplätze. "Vielleicht gibt es sogar ein Unterhaltungsprogramm", sagt Hinkel. Zunächst warten die Beteiligten auf eine Entscheidung der Fluglotsen, wie der Streik überhaupt aussehen soll. "Erst dann können wir konkret planen", sagt Hinkel.

Wie komme ich trotz Streik an mein Reiseziel?

Die Fluggesellschaft oder der Veranstalter hat die Pflicht, so schnell wie möglich eine Ersatzbeförderung zu organisieren. Kunden können diese per Telefon oder am Schalter des Unternehmens einfordern. Wenn die Fluggesellschaft sich nicht bemüht, können Reisende selbst einen alternativen Transport organisieren und in Rechnung stellen. Sie sollten aber nicht vorschnell handeln und etwa mit dem Zug zum Anschluss-Flughafen fahren. "Es ist fraglich, ob die Fluggesellschaft das Ticket bezahlt", sagt Reiserechtler Paul Degott aus Hannover.

Wann bekommen Reisende ihr Geld zurück?

Wenn Flüge wegen des Streiks gestrichen werden, können Passagiere sie stornieren und ihr Geld zurückfordern.

Müssen Arbeitnehmer Konsequenzen fürchten?

Nicht, wenn sie sich schnell in ihrem Betrieb melden und sich um eine zügige Rückreise bemühen. Der Arbeitgeber muss für die ausgefallene Zeit aber kein Gehalt zahlen.

Haben Reisende bei einem Lotsenstreik zusätzlich zur Erstattung des Flugpreises auch Anspruch auf Entschädigung?

Nein. Denn die Fluglotsen sind weder bei der Fluggesellschaft noch beim Reiseveranstalter angestellt. Die Unternehmen werten den Streik deshalb als einen Fall von höherer Gewalt, auf den sie keinen Einfluss haben und für den sie Reisende folglich nicht entschädigen müssen. Ob Reisende im Einzelfall doch ein Recht auf Schadenersatz oder Ausgleichzahlungen haben, kann nur durch ein Mahn- oder Klageverfahren gegen den Veranstalter entschieden werden, heißt es vom Luftfahrt-Bundesamt.

(RP)
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