Begründung, Ausnahmen Alles Wichtige zur 2G-Regel auf dem Xantener Weihnachtsmarkt

Xanten · Der Xantener Weihnachtsmarkt darf nur von genesenen und geimpften Personen besucht werden. In einer Allgemeinverfügung erklärt die Stadt die Einzelheiten zur 2G-Regel und was zum Beispiel für Schüler oder Schwangere gilt.

Archivbild des Xantener Weihnachtsmarktes von 2018.

Archivbild des Xantener Weihnachtsmarktes von 2018.

Foto: Christoph Reichwein (crei)

Angebote des Xantener Weihnachtsmarktes dürfen in diesem Jahr nur von immunisierten Menschen wahrgenommen werden, also von vollständig geimpften oder genesenen Personen (2G-Regel). Das legt eine Allgemeinverfügung der Stadt fest, die am Mittwoch unter dem Titel „Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus“ veröffentlicht wurde. Darin ist auch geregelt, was unter den Angeboten des Weihnachtsmarktes gilt: (1) Der Erwerb von Speisen, Getränken und sonstigen Produkten. (2) Der Verzehr von Speisen und Getränken im Bereich des Marktes, die dort erworben wurden. (3) Das Nutzen von Fahrgeschäften, Schaugeschäften und sonstigen Einrichtungen des Weihnachtsmarktes. (4) Das Verweilen als Besucher des Weihnachtsmarktes im unmittelbaren Umfeld von Ständen, Darbietungen und sonstigen Einrichtungen. Das wird auch vom Ordnungsamt und einer Sicherheitsfirma kontrolliert. Bei Verstößen drohen Geldbußen, wie das Land NRW festgelegt hat.

Ausnahmen Wie aus der Allgemeinverfügung der Stadt Xanten weiter hervorgeht, gilt die Zugangsbeschränkung für folgende Personen nicht. (1) Kinder, die das 13. Lebensjahr nicht vollendet haben, (2) Schwangere und (3) Personen, denen aus ärztlich bescheinigten Gründen eine Impfung nicht empfohlen wird. Sie müssen das aber nachweisen und einen negativen Corona-Test vorlegen können, wenn sie kontrolliert werden. Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Tests in den Schulen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind auch ohne Corona-Test den getesteten Personen gleichgestellt.

Begründung Angesichts der Entwicklung der Pandemie handle es sich um eine „notwendige Schutzmaßnahme“, erklärt die Stadt. Die Zahl der neuen Infektionen steige: Im Kreis Wesel sei die Sieben-Tage-Inzidenz von 54,8 am 3. November auf 166,9 am 17. November gestiegen. Gleichzeitig gebe es keinen hinreichenden Immunisierungsgrad der Bevölkerung. „Insofern besteht erneut die Gefahr einer Überlastung der Kapazitäten des Gesundheitssystems.“ Auf Weihnachtsmärkten könnten die Abstandsregeln nicht eingehalten werden. Außerdem reisten Besucher aus Regionen an, die vom Infektionsgeschehen noch stärker betroffen seien.

Bei genesenen und geimpften Menschen sei im Fall einer Infektion aber nur mit einem moderaten Krankheitsverlauf zu rechnen, schreibt die Stadt weiter. „Zu einer Überlastung des Gesundheitssystems tragen derartige Kontakte somit nicht in gesteigertem Maße bei.“ Daher sie die 2G-Regel eine geeignete Maßnahme, um die Bevölkerung zu schützen. Sie sei auch verhältnismäßig – angesichts der Gefahr, die mit einer Überlastung des Gesundheitssystems verbunden sei, und weil andere Maßnahmen weniger geeignet seien. „Dem Schutz von Leben und Gesundheit kommt insofern Vorrang vor dem bedingungslosen Besuch eines Weihnachtsmarktes zu.“ Die ganze Allgemeinverfügung finden Sie hier.

Landesweite Regelung In der Allgemeinverfügung weist die Stadt darauf hin, dass die Landesregierung die 2G-Regel flächendeckend für den Freizeitbereich angekündigt hat. Da der Xantener Weihnachtsmarkt schon vorher beginne, sei es „zum Schutz der Bevölkerung“ erforderlich, die angekündigten Maßnahmen direkt von Anfang an umzusetzen.

(wer)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort