Xanten Gericht stoppt APX-Parkplätze

Xanten · Der 10.Senat des Oberverwaltungsgerichts für NRW hat gestern per einstweiliger Anordnung die Bauarbeiten an den neuen Parkplätzen für das APX-Besucherzentrum und am Kreisverkehr an der Esso-Tankstelle (Bebauungsplan Nr. 164) bis zur Entscheidung in der Hauptsache gestoppt.

Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts für NRW hat gestern per einstweiliger Anordnung die Bauarbeiten an den neuen Parkplätzen für das APX-Besucherzentrum und am Kreisverkehr an der Esso-Tankstelle (Bebauungsplan Nr. 164) bis zur Entscheidung in der Hauptsache gestoppt.

Einschätzung der Anlieger gefolgt

Damit folgte das Gericht der Einschätzung der Anlieger. Diese hatten in der Vergangenheit immer wieder beklagt, dass die zu erwartenden Lärmbelastungen von den neuen APX-Parkplätzen und dem geplanten Besucherzentrum nicht richtig eingeschätzt worden sind. Insbesondere die Verlegung der Parkplätze war dabei strittig. Ursprünglich sollten diese im Bereich neben der Esso-Tankstelle am APX liegen, jetzt sind sie gegenüber am Rande der Wohnbebauung vorgesehen. Der Senat nennt in seiner gestern veröffentlichten Entscheidung den Antrag der Anlieger auf einstweilige Anordnung begründet, den benannten B-Plan bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragsteller auszusetzen.

Das Gericht sieht im Bebauungsplan "zumindest erhebliche und ergebnisrelevante Abwägungsmängel im Hinblick auf die aufgrund des Bebauungsplanes zu erwartende Lärmbelästigung der Antragsteller". Die individuelle Betroffenheit der Antragsteller durch die Planverwirklichung sei nicht zutreffend ermittelt worden. Deshalb, und weil davon auszugehen sei, dass die unzumutbare Belastung der Antragsteller nur durch erhebliche Änderungen des Plankonzeptes (bis hin zur Verlegung des Plangebietes) behoben werden können, sei die Außervollzugsetzung geboten.

Im Kern vermisst das Gericht eine prognostische Abschätzung von zu erwartenden Immissionen, mit der aussagekräftig die Wahrung der Zumutbarkeitsschwelle beurteilt werden kann. Da das APX-Besucherzentrum mit dem geplanten Vorplatz laut Plan hohe Aufenthaltsqualität erhalten soll, sei insbesondere während der Sommermonate eine nicht unerhebliche Lärmbelastung zu erwarten. Diese Belastung wurde im Planaufstellungsverfahren "offenkundig nicht berücksichtigt".

Auch der geplante Verbindungsweg von den Parkplätzen zur Innenstadt beeinträchtige die Gartennutzung der Anlieger. Sie seien damit ständig den Blicken der Nutzer des neuen Verbindungsweges ausgesetzt.

Reines Wohngebiet

Als Defizit wertete der 10. Senat, dass die zu erwartenden Lärmbelastungen durch das APX-Besucherzentrum (außerhalb des Plangebietes vorgesehen) nicht in die Bewertung der Gesamtbelastung einbezogen wurden. Das schalltechnische Gutachten der Stadt wird als nicht aussagekräftig genug eingestuft, weil es Vergleiche mit Lärmbelastungen durch öffentliche Straßen anstellt. Doch nach nach Verlegung der alten B57 handle es sich hier nicht mehr um eine öffentliche Straße. Die Richter legen dabei zumindest für ein Grundstück die strengen Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet an.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(RP)
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