Shopping, Konzerte, Gastronomie Diese Corona-Regeln gelten ab Mittwoch im Kreis Wesel

Update | Kreis Wesel · Im Kreis Wesel sind die Infektionszahlen gesunken, die Corona-Regeln wurden weiter gelockert. Was nun für Gastronomie, Einzelhandel, Sport, Freizeit und private Treffen gilt: ein Überblick.

 Die Außengastronomie darf im Kreis Wesel öffnen (Symbolbild).

Die Außengastronomie darf im Kreis Wesel öffnen (Symbolbild).

Foto: Fischer, Armin (arfi )/Fischer, Armin ( arfi )
  • Allgemein Im Kreis Wesel gelten zurzeit die Regeln der Corona-Schutzverordnung für die Inzidenzstufe 2. Vorher waren die Infektionszahlen deutlich gesunken, und die Sieben-Tage-Inzidenz hatte an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Schwellenwert von 50 gelegen. Seitdem ist sie weiter gesunken und stabil unter 35 geblieben. Deshalb werden die Regeln weiter gelockert – der Kreis Wesel gehört ab Mittwoch, 2. Juni, zur Inzidenzstufe 1, wie das NRW-Gesundheitsministerium erklärte. Die aktuellen Zahlen zur Entwicklung der Pandemie im Kreis Wesel finden Sie hier.
  • Gastronomie (Paragraf 19 CoronaSchVO) In der Außengastronomie ist kein Corona-Test mehr nötig. Die Gastronomie darf auch innen wieder Menschen bedienen, aber dort müssen die Gäste einen Corona-Test vorlegen (außerdem gibt es eine Platzpflicht). Auch die Kantinen dürfen wieder öffnen (für Betriebsangehörige ohne Test).
  • Ausgangssperre Seit Sonntag, 16. Mai, gilt keine Ausgangsbeschränkung mehr im Kreis Wesel. Sie droht erst wieder, wenn die Inzidenz an drei Tagen hintereinander über 100 liegen sollte – davon ist der Kreis Wesel aktuell weit entfernt.
  • Kontaktbeschränkung (Paragraf 4 CoronaSchVO) Treffen im öffentlichen Raum sind für Angehörige aus drei Haushalten ohne Begrenzung erlaubt. Wenn sich Menschen aus mehr Haushalten treffen wollen, dürfen es maximal zehn Personen sein, außerdem ist ein Corona-Test vorgeschrieben. Lockerung ab Mittwoch, 2. Juni 2021: Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt. Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten erlaubt.
  • Shopping (Paragraf 16 CoronaSchVO) Es wird kein Corona-Test mehr verlangt. Außerdem dürfen wieder mehr Kunden gleichzeitig ins Geschäft: Die Begrenzung liegt bei einer Person pro zehn Quadratmeter (vorher: eine Person pro 20 Quadratmeter). Lockerung ab Mittwoch, 2. Juni 2021: Die Sonderregel für Geschäfte mit einer Größe von über 800 qm fällt weg.
  • Sport (Paragraf 14 CoronaSchVO) Außen ist Kontaktsport mit bis zu 25 Personen erlaubt. Für kontaktfreien Sport gibt es keine Personenbegrenzung, auch innen nicht mehr – das gilt auch für Fitnessstudios. Innen ist ein Kontaktsport mit bis zu zwölf Personen erlaubt (mit Test und Kontaktverfolgung). Lockerung ab Mittwoch, 2. Juni 2021: Außen und innen ist Kontaktsport mit bis zu 100 Personen möglich, sofern negative Tests vorliegen. Außen sind über 1000 Zuschauer erlaubt (max. 33 Prozent der Kapazität). Zuschauer: Außen sind mehr als 1000 Zuschauer erlaubt (maximal 33 Prozent der Kapazität). Innen sind bis zu 1000 Zuschauer (maximal 33 Prozent der Kapazität) erlaubt, sofern negative Tests, ein Sitzplan sowie eine Sitzordnung nach Schachtbrettmuster vorhanden sind.
  • Kultur (Paragraf 13 CoronaSchVO) Auch innen sind Konzerte, Theater- und Opernaufführungen sowie Kino-Vorstellungen mit bis zu 500 Personen erlaubt (mit Test und Sitzordnung nach Schachbrettmuster). Innen ist ein Probenbetrieb mit Gesang und Blasinstrumenten und mit bis zu 20 Personen erlaubt (mit Test). Museen können ohne Terminvergabe öffnen. Lockerung ab Mittwoch, 2. Juni 2021: Es werden mehr Teilnehmer zugelassen: Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1000 Personen erlaubt, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind. Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit 30 oder 50 Personen stattfinden, wenn ein negativer Test vorliegt.
  • Freizeit (Paragraf 15 CoronaSchVO) Alle Bäder, Saunen und Indoorspielplätze dürfen wieder öffnen (mit Test und Personenbegrenzung). Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind möglich (mit Test). Lockerung ab Mittwoch, 2. Juni 2021: Freibäder dürfen ohne vorherigem Test öffnen. Auch Bordelle und ähnliche Einrichtungen dürfen öffnen (mit negativem Test). Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen dürfen für bis zu 100 Personen öffnen, sofern negative Tests vorliegen.
  • Beherbergung (Paragraf 20 CoronaSchVO) In Ferienwohnungen, auf Campingplätzen, in Hotels, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sind Übernachtungen zu privaten Zwecken erlaubt. Voraussetzung ist ein negatives Testergebnis. Die Gäste dürfen auch wieder voll gastronomisch versorgt werden – vorher war innen nur Frühstück erlaubt. Lockerung ab Mittwoch, 2. Juni 2021: Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung sind möglich, wenn alle Teilnehmer aus Regionen mit Inzidenz von unter 35 kommen.
  • Kita / Schulen In den Schulen gibt es seit Montag, 31. Mai, wieder durchgängig Präsenzunterricht. Die Kindertagesbetreuung soll am 7. Juni landesweit in den Regelbetrieb mit vollem Betreuungsumfang zurückkehren.
  • Außerschulische Bildung (Paragraf 11 CoronaSchVO) Präsenzunterricht ist erlaubt (mit Test und festen Sitzplätzen). Auch Musikunterricht mit Gesang oder Blasinstrumenten ist zulässig (innen mit zehn Personen und Test). Lockerung ab Mittwoch, 2. Juni 2021: Außerschulische Bildungsangebote sind bei ausreichender Belüftung ohne Maske an einem festen Sitzplatz möglich.
  • Kinder- und Jugendarbeit (Paragraf 12 CoronaSchVO) Gruppenangebote sind erlaubt – innen mit 20, außen mit 30 Teilnehmern (ohne Altersbegrenzung, mit Test). Und: Gruppenangebote sind auch innen ohne Maske möglich. Lockerung ab Mittwoch, 2. Juni 2021: Zu den Gruppenangeboten sind mehr Teilnehmer zugelassen: innen 30 und außen 50 (ohne Altersbegrenzung). Außerdem entfällt die Testpflicht.
  • Messen/Märkte (Paragraf 16 CoronaSchVO) Jahrmärkte und Spezialmärkte dürfen stattfinden (mit Personenbegrenzung). Mit negativen Tests sind auch Kirmes-Elemente zulässig.
  • Private Veranstaltungen/Partys  (Paragraf 18 CoronaSchVO) Sie sind – „mit Ausnahme von Partys und vergleichbaren Feiern“ – erlaubt, und zwar mit bis zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in Innenräumen (mit Corona-Test und Rückverfolgbarkeit). Lockerung ab Mittwoch, 2. Juni 2021: Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 250 Gästen und ohne Tests möglich. Innen sind private Veranstaltungen mit bis zu 100 Gästen und negativen Tests möglich. Außerdem sind Partys außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen ohne Abstand möglich, sofern negative Tests vorliegen.
  • Körpernahe Dienstleistungen Körpernahe Dienstleistungen (zum Beispiel Friseur, Kosmetik, Fußpflege) sind unter Einhaltung von strengen Hygienemaßnahmen zulässig. Ein negativer Schnelltest ist dann erforderlich, wenn die Kundin oder der Kunde nicht dauerhaft eine Maske trägt.

Weitere Lockerungen oder Verschärfungen Wie die Landesregierung in der Corona-Schutzverordnung erklärt, hängt vor allem von der Sieben-Tage-Inzidenz in einer Region ab, welche Regeln vor Ort gelten. Sie hat einen Stufenplan entwickelt – mit Regeln für eine Inzidenz zwischen 100 und 50,1 (Stufe 3), für eine Inzidenz zwischen 50 und 35,1 (Stufe 2) sowie für eine Inzidenz unter 35 (Stufe 1). „Die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag“, heißt es in der Verordnung. „Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag.“

Weitere Lockerungen sind im Kreis Wesel möglich, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf Werktagen in Folge unter 35 bleibt. Am Mittwoch, 26. Mai 2021, lag sie mit 32,2 erstmals darunter. Seitdem blieb sie unter 35. Es zählt der Wert, den das Robert-Koch-Institut (RKI) täglich veröffentlicht. Sonn- und Feiertage werden nicht mitgezählt. Die Inzidenz gibt an, wie viele neue Infektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen gemeldet wurden.

Einen Überblick über die Corona-Regeln gibt das NRW-Gesundheitsministerium auf einer Sonderseite.

 Hinweis: Die Daten, die unseren Grafiken zugrunde liegen, stammen vom Robert-Koch-Institut. In einigen unserer Artikel sind die Zahlen der örtlichen Gesundheitsämter die Basis der Berichterstattung und können davon abweichen. Die Städte und das RKI erheben ihre Werte zu verschiedenen Zeitpunkten.

(wer)
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