Ausnahmen von der Corona-Notbremse Verwaltungsgericht bestätigt Corona-Regeln im Kreis Wesel

Kreis Wesel/Düsseldorf · Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf hat die zusätzlichen Corona-Regeln im Kreis Wesel bestätigt. Dabei geht es um Ausnahmen, für die ein negativer Test erforderlich ist, und um die Maskenpflicht im Auto. Ein Bürger hatte dagegen geklagt.

 Corona-Test: Mit einem aktuellen negativen Ergebnis sind im Kreis Wesel einige Ausnahmen erlaubt.

Corona-Test: Mit einem aktuellen negativen Ergebnis sind im Kreis Wesel einige Ausnahmen erlaubt.

Foto: dpa/Fabian Strauch

Der Kreis Wesel darf Ausnahmen von der Corona-Notbremse erlauben und sie von einem aktuellen negativen Corona-Test abhängig machen. Diese Regelung verletze einen Betroffenen nicht in seinen Rechten, erklärten die Richter. Ein Bürger aus Moers hatte dagegen geklagt.

Das Land hatte vor zwei Wochen eine Corona-Notbremse für den Kreis Wesel angeordnet, nachdem die Infektionszahlen gestiegen waren und die Sieben-Tage-Inzidenz drei Tage lang über 100 lag. Dadurch wurden Lockerungen der Corona-Regeln wieder rückgängig gemacht. Das Gesundheitsministerium eröffnete aber eine sogenannte Test-Option, und der Kreis Wesel nutzte sie: In einer Allgemeinverfügung legte er fest, dass zum Beispiel Kunden die Einzelhandelsgeschäfte und Besucher die Museen weiter besuchen dürften, wenn sie einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegen.

Ohne diese Regelung würden im Kreis Wesel die weiteren Einschränkungen der Corona-Notbremse greifen, erklärte das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung. Ein Zugang zu den betroffenen Angeboten wie großen Teilen des Einzelhandels, Bibliotheken, Museen oder Zoos wäre also ohne die Regelung für niemanden gegeben. Zur Vermeidung dieser weitergehenden Einschränkungen habe der Kreis Wesel zulässigerweise Testverfahren als ergänzendes Instrument in der Pandemiebekämpfung als milderes Mittel gewählt. Es stehe dem Antragsteller frei, von dieser zusätzlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Das Verwaltungsgericht bestätigt auch eine weitere Regelung aus der Allgemeinverfügung. Damit hat der Kreis Wesel eine Maskenpflicht im Auto angeordnet, auch für den Fahrer, wenn mehrere Menschen aus unterschiedlichen Hausständen zusammen in einem Wagen sitzen. Auch dagegen haben die Richter keine Bedenken. Der Kreis Wesel gehe zutreffend davon aus, dass in engen geschlossenen Räumen eine besonders erhöhte Gefahr der Ansteckung durch infektiöse Aerosole bestehe, schreiben sie zur Begründung. Diese höhere Ansteckungsgefahr gelte insbesondere allgemein bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen wie bei Fahrgemeinschaften.

Gegen den Beschluss ist eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster zugelassen. Das Aktenzeichen lautet: 24 L 659/21.

(wer)
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