Masken, Tests, Schützenfeste NRW lockert die Regeln – was ab Freitag im Kreis Wesel gilt

Kreis Wesel · Nachdem die Infektionszahlen deutlich gesunken sind, lockert das Land NRW weiter die Corona-Regeln. Dadurch fallen am Freitag auch im Kreis Wesel einige Einschränkungen weg. Ein Überblick.

 In Bussen und Bahnen im Kreis Wesel bleibt die Maskenpflicht bestehen (Symbolbild).

In Bussen und Bahnen im Kreis Wesel bleibt die Maskenpflicht bestehen (Symbolbild).

Foto: dpa/Arne Dedert

Die NRW-Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung überarbeitet. Die neuen Regeln treten am Freitag (9. Juli 2021) in Kraft. In kreisfreien Städten und Landkreisen mit stabil niedrigen Infektionszahlen fallen dann mehrere Einschränkungen weg – vorausgesetzt, die Sieben-Tage-Inzidenz liegt an mindestens fünf aufeinander folgenden Tagen bei maximal zehn. Im Kreis Wesel ist das der Fall: Sie hat diesen Wert am 16. Juni unterschritten. Am Mittwoch lag sie bei 3,9 (Quelle: Robert-Koch-Institut, RKI). Die Sieben-Tage-Inzidenz gibt an, wie viele neue Infektionen in den vergangenen sieben Tage bezogen auf jeweils 100.000 Einwohner gemeldet wurden.

Damit werden am Freitag (9. Juli 2021) auch auch im Kreis Wesel die Corona-Regeln weiter gelockert. Eine Übersicht:

Maskenpflicht Sie gilt zum Beispiel nur noch in Bussen und Bahnen, im Einzelhandel, in Arztpraxen, in Taxen und bei der Schülerbeförderung. Allgemein sagt das Land dazu: Die Maskenpflicht bleibt in denjenigen Bereichen bestehen, die von Menschen zwingend genutzt werden müssen, die noch kein Impfangebot erhalten haben. Ansonsten wird sie in Innenbereichen nur noch empfohlen. Die Anbieter anderer Angebote und Einrichtungen können die Maske also von sich aus weiter vorschreiben.

Außerdem müssen Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt wie die Erbringer körpernaher Dienstleistungen oder Servicekräfte in der Gastronomie weiter eine Maske tragen – oder sie verfügen über einen negativen Corona-Test. Die Regelungen zur Maskenpflicht in Schulen bleibt von den Änderungen unberührt.

Kontaktbeschränkungen und Mindestabstand Die Kontaktbeschränkungen entfallen, die Einhaltung von Mindestabständen zu anderen Personen wird weitgehend nur noch empfohlen.

Kontaktdaten Die Pflicht, die Kontaktdaten zur Nachverfolgung zu erfassen, kann weitgehend entfallen, sagt die NRW-Landesregierung. Sie verlangt die Erfassung von Kontaktdaten nur noch in Beherbungsbetrieben, bei außerschulischen Bildungsangeboten und beim Betrieb von Clubs, Diskotheken oder ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen. In der Gastronomie entfällt sie dagegen.

Testpflicht Die NRW-Landesregierung verlangt die Vorlage von negativen Corona-Tests weiterhin für den Besuch von Kulturveranstaltungen (alternativ: Sitzordnung mit Mindestabständen oder nach Schachbrettmuster), von Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen (alternativ: mit Mindestabständen oder Sitzordnung nach Schachbrettmuster mit höchstens 33 Prozent der Kapazität) und bei der Beherbung von Gästen aus Regionen mit einer Inzidenz über zehn. Auch bei Ferienangeboten für Kinder und Jugendliche, bei privaten Feiern ohne Mindestabstände und bei Angeboten wie Sportfesten, Volksfesten und Diskotheken sind Negativtests für alle nicht geimpften oder genesenen Personen erforderlich.

Private Feiern Bei privaten Veranstaltungen kann auf Mindestabstände und Maskenpflicht verzichtet werden, wenn auch landesweit die Sieben-Tage-Inzidenz unter zehn liegt (das ist zurzeit der Fall, am Donnerstag lag sie bei 5,7) und bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden sämtliche nicht immunisierten Personen über einen negativen Test verfügen.

Volksfeste Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in ganz NRW unter zehn liegt (das ist der Fall, am Donnerstag lag sie bei 5,7), sind Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen wieder möglich, sofern sämtliche teilnehmenden Personen über einen negativen Test verfügen. Wenn keine Zugangskontrollen erfolgen, müssen die Veranstalter verpflichtend stichprobenhafte Kontrollen durchführen und die Besucher über die Notwendigkeit des Negativtests informieren, zum Beispiel über Aushänge.

Sport-Großveranstaltungen Sie sind zulässig. Aber ab 5000 Zuschauerinnen und Zuschauer (inklusive immunisierte Personen) müssen alle nicht immunisierten Personen einen negativen Corona-Test haben. Zudem muss die Zuschauerzahl auf höchstens 25.000 Personen, maximal aber 50 Prozent der Kapazität beschränkt werden. Außerdem ist ein genehmigtes Hygienekonzept vorgeschrieben, das weitere Beschränkungen vorsehen muss, zum Beispiel zum Alkoholausschank.

Gültigkeit Die neue Corona-Schutzverordnung tritt am Freitag, 9. Juli 2021, in Kraft und soll in dieser Fassung bis zum 5. August gelten. Sollten die Infektionszahlen in einer kreisfreien Stadt oder in einem Landkreis wieder steigen, werden die Regeln wieder schrittweise verschärft. Dafür hat das Land NRW einen Vier-Stufen-Plan entwickelt, der die geltenden Vorschriften in einer Region von der Sieben-Tage-Inzidenz vor Ort abhängig macht.

Neu ist am Freitag die Inzidenzstufe 0. Sie gilt dann auch im Kreis Wesel. Sollte die Sieben-Tage-Inzidenz an acht Tagen hintereinander über zehn liegen, würden die Einschränkungen der Inzidenzstufe 1 in Kraft treten. Warum erst nach acht Tagen? Die NRW-Landesregierung geht davon aus, dass schon kleine Infektionsausbrücke Schwankungen in der kreisweiten Inzidenz verursachen können. Deswegen sollen die Regeln erst wieder verschärft werden, wenn von nachhaltigen Anstieg der Infektionszahlen ausgegangen werden muss.

(wer)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort