Entnahmeantrag abgelehnt Wölfin Gloria darf nicht erschossen werden

Schermbeck · Schafhalter Kurt Opriel aus Hünxe hatte den Antrag gestellt, die Wölfin Gloria zu vergrämen oder zu „entnehmen“, also zu töten. Der Kreis hat diesen Antrag gemeinsam mit dem NRW-Umweltministerium geprüft. Ergebnis: Herdenschutz statt Wolfstötung.

 Wölfin Gloria in einem Waldgebiet bei Schermbeck.

Wölfin Gloria in einem Waldgebiet bei Schermbeck.

Foto: dpa/Sabine Baschke

Der Kreis Wesel hat nach einer Prüfung in Absprache mit dem NRW-Umweltministerium entschieden, dass die am Niederrhein lebende Wölfin Gloria nicht erschossen werden darf. Der Schäfer Kurt Opriel, von dem mehrere Schafe durch die Wölfin gerissen worden waren, hatte einen Antrag gestellt, dass Tier zu „entnehmen“. Damit ist die Tötung des Tieres gemeint. Zuvor hatte Opriel schon eine Vergrämung angeregt.

Der Kreis nannte den Namen des eigentlichen Antragsstellers in seiner Mitteilung vom Montag selbst nicht. Es habe einen Antrag auf „Entnahme und Vergrämung“ der vom Landrat Ansgar Müller „Gloria“ bezeichneten Wölfin gegeben, erklärte die Kreisverwaltung lediglich. „Dieser Entscheidung ist eine intensive Überprüfung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zu den Umständen der zurückliegenden Nutztierverluste unter Beteiligung der Wölfin im Wolfsgebiet Schermbeck vorausgegangen“, teilte der Kreis Wesel mit.

Hintergrund für den Antrag aren die Risse an Schafen in den vergangenen Jahren am Niederrhein.

Erste Signale, dass Opriels Wunsch nicht stattgegeben wird, hatte es bereits im Frühjahr gegeben. Der Kreis Wesel hatte den Antragsteller dann im März zu der beabsichtigten Versagung angehört und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die eingegangene umfassende Stellungnahme wurde mit dem Landesamt für Umwelt und Naturschutz (Lanuv) rückgekoppelt. Nach eingehender rechtlicher Prüfung durch den Kreis hat dieser nun in Abstimmung mit dem NRW-Umweltministerium entschieden, dass eine Entnahme der Wölfin unter den gegebenen Umständen nicht zu rechtfertigen ist.

Nach Auffassung des Kreises Wesel und des Ministeriums stelle „die konsequente Anwendung von Herdenschutzmaßnahmen eine zumutbare Alternative zur Entnahme bzw. Vergrämung dar“. Hierfür werde der Kreis Wesel weiterhin alle Möglichkeiten ausschöpfen, allen betroffenen Tierhaltern Hilfestellungen zu geben. In einem ersten Schritt hat die Kreisverwaltung innerhalb von drei Wochen den Neubau eines Schafstalles genehmigt, der den Antragsteller Kurt Opriel in die Lage versetzt, seine Schafherde nachts aufzustallen. Weitere Unterstützungsmöglichkeiten werden derzeit geprüft. Dabei kristallisiere sich, so der Kreis Wesel, insbesondere der Einsatz von Herdenschutzhunden als wirksamster Schutz heraus.

Der Kreis verweist darauf, dass Wölfe gemäß Bundesnaturschutzgesetz streng geschützt seien. „Dieser Schutz ergibt sich aus zwei europarechtlichen Vorgaben. Das ist zum einen die Fauna-Flora-Habitatrichtlinie der Europäischen Union (FFH) und zum anderen die Berner Konvention. Danach dürfen Wölfe in Europa nur im Ausnahmefall und nach besondere Prüfung durch die Behörden entnommen werden.“
Nutztierrisse, bei denen der Wolf als Verursacher festgestellt wurde, werden vom Land auf der gesamten Landesfläche entschädigt. Dies gilt in einem Wolfsverdachtsgebiet und in einer Pufferzone um ein Wolfsgebiet unabhängig von der Frage eingeleiteter und umgesetzter Herdenschutzmaßnahmen. In einem ausgewiesenen Wolfsgebiet werden Entschädigungen gewährt, wenn nach einer Übergangszeit Herdenschutzmaßnahmen umgesetzt wurden.

Der Kreis verweist auch darauf, dass es einen hundertprozentigen Schutz gegen Wolf-Übergriffe auf Weidetiere nicht gibt. „Durch eine korrekte und flächendeckende Anwendung von Herdenschutzmaßnahmen lässt sich aber eine Reduzierung von Wolfsübergriffen auf Nutztiere erreichen. Insofern wird nachdrücklich zu wolfsabweisenden Herdenschutzmaßnahmen geraten.“

In Wolfsgebieten, Wolfsverdachtsgebieten und Pufferzonen gewährt das Land Nordrhein-Westfalen den Tierhaltern eine finanzielle Unterstützung: So werden die investiven Kosten für Herdenschutzmaßnahmen mit 100 Prozent gefördert. Diese Fördermöglichkeit besteht seit Mai 2020 auch für Berufsschafhaltungen, da die Förderrichtlinie von der EU notifiziert wurde und damit die beschränkende De-Minimis-Regelung weggefallen ist.

(sep)
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