Wesel Tipps für Reklamation und Umtausch

Wesel · Das Smartphone tritt seinen Dienst erst gar nicht an, das Tablet liegt gleich doppelt unterm Tannenbaum: Die Verbraucherzentrale gibt rund um Reklamation und Umtausch unliebsamer Gaben nach dem Fest Tipps.

Umtausch: Trifft das Geschenk nicht den Geschmack, haben Käufer keineswegs automatisch ein Recht, das Präsent umzutauschen. Sie sind auf Kulanz des Händlers angewiesen. Wer sich nicht schon beim Kauf schriftlich hat zusichern lassen, dass umgetauscht werden kann, der hat später schlechte Karten.

Reklamation: Wenn die Ware nicht in Ordnung ist, also die Spielekonsole streikt oder der Reißverschluss klemmt, hat der Käufer klare Rechte. Denn bei Neukäufen besteht zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche beim Händler geltend zu machen.

Rechte des Händlers: Bevor der Kunde den Kaufpreis fehlerhafter Ware zurückerhält oder mindern kann, muss er dem Händler die Möglichkeit geben, zu reparieren oder mangelfreien Ersatz zu liefern.

Vorteile für Kunden: In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf liegt es beim Händler nachzuweisen, dass die Ware einwandfrei war, als sie über die Ladentheke ging. Auch das ist Musik für Kundenohren: Bei schlecht verständlichen oder fehlerhaften Montage- oder Bedienungsanleitungen haftet der Verkäufer.

Gutschein: Wer mit einem Gutschein beschenkt wurde, muss darauf achten, wann die Einlösefrist endet. Wenn nichts Anderes vereinbart wurde, gelten drei Jahren.

Einen Ratgeber gibt es für 8,90 Euro. Er ist in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale oder unter www.vz-ratgeber.de erhältlich.

(RP)
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