Schermbecker Ratssitzung Bürgerbegehren laut Gemeinde nicht zulässig

Schermbeck · Die Gemeinde Schermbeck hat am Donnerstagabend im Rat mitgeteilt, dass das Bürgerbegehren zum Erhalt zweier Grundschulstandorte unzulässig ist. Die Mehrheit des Gemeinderates lehnte das Bürgerbegehren ab.

 Dass beide Grundschulstandorte in Schermbeck erhalten blieben, das wünscht sich eine Bürgerinitiative. Denn so würden Kosten gespart, heißt es.

Dass beide Grundschulstandorte in Schermbeck erhalten blieben, das wünscht sich eine Bürgerinitiative. Denn so würden Kosten gespart, heißt es.

Foto: Bürgerinitiative Grundschule Schermbeck/Grundschule Schermbeck

Eine Initiative hatte nach der Ratssitzung am 9. Oktober 2019 als Frage für das Bürgerbehren formuliert: „Sind Sie für den Erhalt des Hauptstandortes und des katholischen Teilstandortes der örtlichen Gemeinschaftsgrundschule in der derartigen Form und unter Aufhebung des Beschlosses des Gemeinderates aus der Sitzung vom 9. Oktober 2019?“ Diese Frage hat die Gemeindeverwaltung vom Kreis und vom Städte- und Gemeindebund überprüfen lassen. Wie Bürgermeister Mike Rexforth (CDU) mündlich mitteilte, haben beide Behörden festgestellt, das diese Formulierung unzulässig sei. Zwei wichtige Gründe würden genannt. Die Initiative habe keine Angaben über den anstehenden Sanierungsaufwand gemacht. Außerdem hatte sie fälschlich behauptet, dass am 9. Oktober der Rat einen Neubau beschlossen hätte. Die Bewertung beider Behörden wurden von Ratsmitgliedern hinterfragt und angezweifelt. Bei einer Sitzungsunterbrechung hatten die Fraktionen die Gelegenheit, die Stellungnahmen zu lesen. Als Mitverfasser der Initiative beantragte Thomas Heiske namentliche Abstimmung. 14 sprachen sich gegen das Bürgerbegehren aus, sieben befürworteten es. Zwei enthielten sich der Stimme. Thomas Bolte, Sprecher der Bürgerinitiative „Zwei Grundschulen für Schermbeck“ kommentierte: „Wir sehen das sportlich: Der erste Aufschlag geht bisweilen ins Netz. Wichtig ist, dass der zweite Aufschlag sitzt. Hier bauen wir voll auf die Beratungspflicht der Gemeinde, wie sie die Gemeindeordnung für NRW vorsieht. Wenn die Gemeinde weiß, was unzulässig ist, muss sie auch wissen, was zulässig ist.“

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