Schermbeck Bürgerbegehren: Gemeinderat überprüft Zulässigkeit

Schermbeck · Die Antragsteller wollen in Schermbeck den Bau eines Bildungszentrums mit einer vereinten, fünfzügigen Grundschule und einer Dreifach-Sporthalle durchsetzen. Kosten soll der Komplex knapp 20 Millionen Euro.

 Auf der mit A gekennzeichneten Fläche soll nach den Vorstellungen der Antragsteller das Bildungszentrum entstehen.

Auf der mit A gekennzeichneten Fläche soll nach den Vorstellungen der Antragsteller das Bildungszentrum entstehen.

Foto: Helmut Scheffler

Die für den 24. März geplante Ratssitzung fiel aus. Wegen dringend einzuhaltender Termine findet die nächste Ratssitzung am 29. April statt, diesmal allerdings nicht im relativ engen Ratssaal, sondern in der Dreifachturnhalle an der Erler Straße, wo genügend Abstand zwischen den Sitzungsteilnehmern eingehalten werden kann. Einer der wichtigsten Tagesordnungspunkte befasst sich mit der Frage, ob das Bürgerbegehren „Neubau eines Bildungszentrums mit einer vereinten Grundschule“ zulässig ist.

Manuel Schmidt, Marc Overkämping und Timo Gätzchmann hatten in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2019 das Bürgerbegehren beantragt. Die Gemeindeverwaltung half bei der Nachbesserung der Antragstellung. Die Antragsteller nahmen die Hilfestellung gerne an und legten eine veränderte Fragestellung für das Bürgerbegehren fest. Diese lautet nun: „Sind Sie für den Neubau eines Bildungszentrums an der Weseler Straße / Ecke Waldweg, in dessen Kern eine vereinte fünfzügige Grundschule mit Dreifach-Sporthalle steht?“

Inzwischen hat die Gemeindeverwaltung eine Vorprüfung hinsichtlich der Zulässigkeit des am 6. März beantragten Bürgerbegehrens vorgenommen. „Durch die Übernahme der Hinweise der Verwaltung entspricht die Fragestellung nunmehr den gesetzlichen Anforderungen“, stellt Verwaltungsmitarbeiter Jan Böcker fest. Auch die modifizierte Begründung entspreche den rechtlichen Vorgaben. Eine weitere Voraussetzung für die Zulassung eines Bürgerbegehrens ist die Ausweisung der Kosten auf den Unterschriftenlisten. „Dieser Anforderung“, so Böcker, „sind die Vertretungsberechtigten vollumfänglich nachgekommen.“

Auf den Unterschriftenlisten stehen rund 19,848 Millionen Euro als Baukosten inklusive Nebenkosten und Grundstückskosten sowie jährliche Betriebs- und Instandsetzungskosten in Höhe von rund 610.399 Euro. Diese Kosten wurden von der Gemeinde Schermbeck geschätzt. Die Unterschriftenlisten wurden von der Verwaltung hinsichtlich ihrer formellen Anforderungen unter Zuhilfenahme von Einwohnermeldedaten geprüft. Danach hätten die Unterschriften von 25 Bürgern gereicht. Es wurden aber sogar 41 Unterschriften eingereicht, von denen keine ausgesondert werden musste.

Die Schermbecker Gemeindeverwaltung kommt zusammenfassend zu der Auffassung, dass das Bürgerbegehren zulässig ist. Jan Böcker weist die Politiker darauf hin, dass sie die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht ablehnen sollten. „Sofern der Rat den durch die Bürgerinitiative zulässigen Antrag ablehnt, so müsste der Bürgermeister diesen Beschluss gemäß Paragraf 54, Absatz 2 der Gemeindeordnung NRW beanstanden, da ein solcher Beschluss geltendes Recht verletzen würde“, beschreibt Böcker die Folgen einer Ablehnung seitens des Rates.

In einer zweiten Abstimmung muss der Rat entscheiden, ob er dem Bürgerbegehren entsprechen möchte oder nicht. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt ein Bürgerentscheid. Dann würde der Inhalt der Fragestellung des Bürgerbegehrens im Rahmen eines entsprechenden Ratsbeschlusses in Kraft treten.

Wenn der Rat aber dem Bürgerbegehren nicht entspricht, müssen die Initiatoren des Bürgerbegehrens innerhalb von drei Monaten die erforderliche Anzahl von Unterschriften vorlegen. Diese auf der Basis der Wahlberechtigten bei der letzten Kommunalwahl ermittelte Zahl beträgt 1057 Personen. Werden mindestens 1057 gültige Unterschriften eingereicht, dann müsste der Rat innerhalb von acht Wochen endgültig über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheiden. Bei Erreichen der erforderlichen Unterschriften müsste innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Entscheidung ein Bürgerentscheid durchgeführt werden. Im Extremfall vergehen also acht Monate bis zur Durchführung eines Bürgerentscheids.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort