Kommunalwahl in Wermelskirchen Für einige wenige Bürger ändert sich der Wahlbezirk

Wermelskirchen · In zwei Wahlbezirken wird die zulässige Abweichungsquote von der durchschnittlichen Zahl der Einwohner beziehungsweise Wahlberechtigten überschritten, die nach dem jüngsten Urteil des Verfassungsgerichtshofs nur noch 15 Prozent statt wie bisher 25 Prozent beträgt.

 Wermelskirchener sollten bei der Kommunalwahl ihre Benachrichtigungskarte genau lesen: Es könnte sein, dass sich das Wahllokal geändert hat.

Wermelskirchener sollten bei der Kommunalwahl ihre Benachrichtigungskarte genau lesen: Es könnte sein, dass sich das Wahllokal geändert hat.

Foto: dpa/Ina Fassbender

Der Wahlausschuss hat am Montagabend dem Vorschlag der Stadtverwaltung zur Einteilung der Wahlbezirke zugestimmt. Damit ändern sich die Wermelskirchener Wahlbezirke 2, 12 und 18. In Bezirk 2 und 18 wird die zulässige Abweichungsquote von der durchschnittlichen Zahl der Einwohner beziehungsweise Wahlberechtigten überschritten, die nach dem jüngsten Urteil des Verfassungsgerichtshofs nur noch 15 Prozent statt wie bisher 25 Prozent beträgt. In Bezirk 12 liegt die Zahl der Wahlberechtigten knapp unter der Höchstgrenze. Um die gesetzlich geforderte Größengleichheit der Wahlbezirke zu sichern, werden aus den drei Bezirken einige wenige Straßen in jeweils benachbarte Wahlbezirke verschoben.

In Wahlbezirk 15 (Pohlhausen) wird die Mindestgrenze deutlich unterschritten, es fehlen 115 Einwohner und sogar 128 Wahlberechtigte. Eine Verschiebung aus angrenzenden Bezirken ist hier jedoch schwierig, da Bezirk 15 durch die Autobahn vom restlichen Stadtgebiet getrennt ist – mit Ausnahme von Bezirk 14, der ebenfalls jenseits der Autobahn liegt, sich aber durch eine Umverteilung zu sehr verkleinern würde.

Im Urteil werden Ausnahmen für weit auseinanderliegende Ortschaften eingeräumt, um die Wahlbereitschaft nicht zu beeinträchtigen. „Damit sind wir auf der sicheren Seite“, sagte Jürgen Scholz, städtischer Verwaltungsdirektor. Eine komplette Neueinteilung der Bezirke nach der Kommunalwahl sei nicht ausgeschlossen.

(dho)
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