Tipps für Verbraucher Werbeanrufe – unerlaubt und nervig

Rhein-Berg · Die für Wermelskirchen zuständige Beratungsstelle der Verbaucherzentrale in Bergisch Gladbach gibt Tipps, wie sich Verbraucher gegen Verkaufsmaschen am Telefon wehren können.

 Ob Energieverträge, Finanzprodukte oder Telekommunikation: Der Ärger über unerlaubte Telefonwerbung ist deutlich größer als zuvor.

Ob Energieverträge, Finanzprodukte oder Telekommunikation: Der Ärger über unerlaubte Telefonwerbung ist deutlich größer als zuvor.

Foto: dpa/Patrick Pleul

Werbeanrufe ohne ausdrückliche Einwilligung sind gesetzlich verboten. Darauf weist jetzt Verbraucherschützerin Brigitte Becker in einer Mitteilung hin. Sie leitet die für Wermelskirchen zuständige Beratungsstelle in Bergisch Gladbach. Trotz des Verbots, erklärt Brigitte Becker, blühe das Geschäft mit aggressiven Verkaufsmaschen am Telefon. Laut Zahlen der Bundesnetzagentur haben Beschwerden über Werbeanrufe im Jahr 2021 einen neuen Höchststand erreicht. Auch die Verbraucherzentrale NRW erhält hierzu zahlreiche Beschwerden. Dabei sind Werbeanrufe nicht nur nervig, sie können mitunter auch weitreichendere Folgen haben.

„Am Telefon abgeschlossene Verträge sind – bis auf wenige Ausnahmen – auch ohne nachträgliche Bestätigung gültig“, erklärt Brigitte Becker. Die gute Nachricht: Die Verträge können in der Regel binnen 14 Tagen widerrufen werden.

Mit diesen Tipps können sich Verbraucher gegen unerwünschte Telefonwerbung und untergeschobene Verträge wehren.

Telefonnummer nur angeben wenn nötig Unerwünschte Werbeanrufe kann man nicht mit absoluter Sicherheit verhindern. Schon wer in einem öffentlichen Register wie einem Telefonbuch verzeichnet ist, muss mit Telefonmarketing rechnen. Die persönliche Telefonnummer sollte Unternehmen generell nur dann genannt werden, wenn es für die Vertragsabwicklung zwingend nötig ist. Besonders Gewinnspiele dienen in erster Linie der Datensammlung. Hier sollte auf die Angabe der Telefonnummer möglichst verzichtet werden. Wenn es sich um eine Pflichtangabe handelt, sollte zumindest der Nutzung sämtlicher Daten zu Werbezwecken widersprochen werden.


Anrufe unterbinden Bei der weitaus größten Zahl der Anrufe behauptet das werbende Unternehmen, es habe eine Einwilligung der Kunden erhalten. Oft verstecken sich diese Einwilligungserklärungen im Kleingedruckten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Beim Vertragsabschluss sollte daher auf Klauseln, die die Speicherung und Nutzung der Daten zu Werbezwecken erlauben, geachtet werden. Solche Klauseln sind meistens mit „Datenschutz“ oder „Datenverarbeitung“ überschrieben und müssen klar vom anderen Text zu unterscheiden sein. Verbraucher sollten die entsprechende Passage streichen.

Internet- und Telefonverträge Ein Telekommunikationsvertrag muss seit dem 1. Dezember 2021 in Textform genehmigt werden. Solange ist der Vertrag schwebend unwirksam. Das heißt: Bleibt die Genehmigung aus, dürfen Verbraucher nicht zur Kasse gebeten werden, auch wenn die Leistung, zum Beispiel eine höhere Internetgeschwindigkeit, schon erbracht wurde. Eine Frist muss dabei nicht beachtet werden. Das allgemeine 14-tägige Widerrufsrecht gilt ebenfalls.

Verträge widerrufen Auch wenn ein Werbeanruf illegal war, ist der geschlossene Vertrag in der Regel gültig. Ausnahmen sind zum Beispiel Verträge über Gewinnspieldienste. Seit Juli 2021 können auch Energielieferungsverträge mit Haushaltskunden nicht mehr mündlich abgeschlossen werden. Diese bedürfen der Textform und somit einem Vertragsabschluss per Brief, Fax, E-Mail oder SMS. Wer einen Vertrag am Telefon geschlossen hat und dies nachträglich bereut, kann den Vertrag aber binnen 14 Tagen widerrufen. Die Verbraucherzentrale NRW stellt dafür einen Musterbrief zur Verfügung. Die Widerrufsfrist beginnt bei Kaufverträgen nach Erhalt der Ware und bei Verträgen über Dienstleistungen bereits mit Vertragsabschluss. Die Frist beginnt jedoch erst, wenn das Unternehmen über das Widerrufsrecht informiert hat.

Unerwünschte Anrufe melden
Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung sind verboten. Verstöße dagegen können Betroffene der Verbraucherzentrale oder der Bundesnetzagentur melden. Dafür ist es sinnvoll, die Telefonnummer und weitere Informationen zum Anrufer, wie zum Beispiel den Anrufzeitpunkt, den Firmennamen und die Rufnummer, mit der sie angerufen wurden, aufzuschreiben.

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