Corona in Wermelskirchen Quarantäne ab sofort in Eigenverantwortung

Rhein-Berg/Wermelskirchen · Im Rheinisch-Bergischen Kreis gelten neue Corona-Regelungen zur Selbstisolierung nach dem Kontakt mit positiv Getesteten. Sie übertragen auch den Infizierten mehr Verantwortung.

 Wieder gibt es Änderungen an den Corona-Schutzregeln in NRW – und somit auch im Kreis.

Wieder gibt es Änderungen an den Corona-Schutzregeln in NRW – und somit auch im Kreis.

Foto: dpa-tmn/Zacharie Scheurer

Mehr Freiheiten, aber auch mehr Verantwortlichkeiten für Corona-Infizierte: Diese Schwerpunkte setzt die neue Corona-Test- und Quarantäneverordnung des Landes NRW. Mit ihr gelten seit dem 16. Januar weitere Maßnahmen zur Eindämmung des aktuellen Infektionsgeschehens. Die neue Verordnung im Kreis beinhaltet die Vorgaben des Landes, wann und wie lange Infizierte und Kontaktpersonen im eigenen Haushalt automatisch in Isolierung und Quarantäne gehen müssen – auch ohne, dass das zuständige Gesundheitsamt Kontakt zu ihnen aufnimmt. Für Kontaktpersonen außerhalb des eigenen Haushalts von Infizierten gelten dringende Empfehlungen zur eigenverantwortlichen Absonderung – und ergänzend kann weiterhin eine offizielle Quarantäne verhängt werden. Hierüber wird der Betroffene schriftlich informiert, heißt es in einer Mitteilung des Kreises.

Das sind die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Wer selbst infiziert ist (Nachweis durch offiziellen Schnelltest oder PCR-Test), muss automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung für zehn volle Tage (ab Symp­tombeginn bzw. positivem Test) in Isolierung. Diese zehn Tage können auf sieben Tage verkürzt werden, wenn die infizierte Person zuvor mindestens 48 Stunden symp­tomfrei ist. Die Einschätzung hierzu erfolgt eigenständig, für die Verkürzung ist jedoch ein negativer offizieller Schnelltest oder PCR-Test erforderlich. Achtung: Der Testnachweis muss für mögliche Kontrollen der Behörden für mindestens einen Monat aufbewahrt werden. Wer sich mit Corona angesteckt hat, muss die Kontaktpersonen der letzten zwei Tage selbst und schnellstmöglich von der Infektion informieren.
  • Wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im selben Haushalt lebt, muss ebenfalls automatisch in Quarantäne. Diese dauert wie die Isolierung grundsätzlich zehn Tage – gerechnet ab Symp­tombeginn oder positiver Testung der infizierten Person. Auch hier kann bei Symp­tomfreiheit eine Verkürzung auf sieben Tage durch einen negativen offiziellen Schnelltest oder PCR-Test erfolgen, wobei der Testnachweis ebenfalls für mindestens einen Monat aufbewahrt werden muss. Bei Kita- und Schulkindern kann die Quarantänezeit mit einem negativen Test auf fünf Tage verkürzt werden. Treten während der Quarantäne Symptome auf, ist unverzüglich ein PCR-Test vorzunehmen.
  • Bei anderen Kontaktpersonen, bei denen sich der Kontakt beispielsweise über einen gemeinsamen Gaststättenbesuch, die gemeinsame Sportausübung oder ein sonstiges Treffen ergeben hat, gibt es keine automatische Quarantäne. Hier greift eine Quarantäne zwar nur, wenn diese ausdrücklich angeordnet wird. Doch auch ohne Anordnung sollten sich Betroffene verantwortungsvoll verhalten, zum Beispiel durch Kontaktreduzierung, konsequentes Tragen einer Maske und freiwilliger Selbstisolierung bei fehlendem ausreichendem Impfschutz.
  • Geboosterte, geimpfte und genesene und geimpfte genesene Personen müssen als Kontaktpersonen grundsätzlich nicht mehr in Quarantäne. Als geboostert gilt demnach, wer bei jeglicher Impfstoff-Kombination drei Impfungen erhalten hat. Dies gilt auch für eine Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson. Geimpfte Genesene sind laut der neuen Verordnung außerdem alle vollständig Geimpften mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine vollständige Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben. Als Nachweis der Genesung dient ein positiver PCR-Testnachweis. Personen mit einer zweimaligen Impfung müssen als Kontaktperson außerdem nicht mehr in Quarantäne. Dies gilt ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der zweiten Impfung. Genesene gelten als solche ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests. Diese Ausnahmeregelungen gelten ab sofort auch in der Corona-Schutzverordnung als Ausnahmen zur Befreiung von der Testpflicht bei 2G-plus.

Weitere Infos zur Corona-Test- und- Quarantäneverordnung finden Bürger im Internet unter www.land.nrw

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