Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld – Frist nicht verpassen

Wermelskirchen · Bis 30. Juni besteht die Möglichkeit, Kurzarbeit für den Monat März abzurechnen. Unternehmen haben gesetzlich rückwirkend bis zu drei Monate Zeit, angezeigte genehmigte und realisierte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit abzurechnen.

 Wer Kurzarbeitergeld erstattet haben will, muss Fristen beachten

Wer Kurzarbeitergeld erstattet haben will, muss Fristen beachten

Foto: dpa-tmn/Jens Büttner

Ende Juni läuft eine wichtige Frist ab, die Unternehmen bei der Beantragung (Erstattung) von Kurzarbeitergeld beachten müssen. Bis 30. Juni besteht die Möglichkeit, Kurzarbeit für den Monat März abzurechnen. Unternehmen haben gesetzlich rückwirkend bis zu drei Monate Zeit, angezeigte genehmigte und realisierte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit abzurechnen. Im Juni läuft die Frist für März aus, wo die Pandemie die deutsche Wirtschaft erstmals hart getroffen hat. Ende Juli müssen Ansprüche für April eingegangen sein, im August für Mai Entscheidend ist das Eingangsdatum der Unterlagen bei der für die Abrechnung zuständigen Agentur für Arbeit. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Anträge, die später eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden, dann erfolgt auch keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes mehr.

90 Prozent der Unternehmen und Lohnbüros haben erstmalig mit dem Verfahren zu tun und daher wenig Erfahrung. Unternehmen rechnen mit der Agentur für Arbeit ab, nachdem sie das Geld an ihre Beschäftigten ausgezahlt haben. Die bei der Agentur eingereichten Unterlagen weisen das Kurzarbeitergeld einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge aus.

Für jeden Abrechnungsmonat gilt weiterhin die Zehn-Prozent-Regelung: Mindestens zehn Prozent der Mitarbeiter müssen mindestens zehn Prozent Entgeltausfall gehabt haben. Sollte sich die Auftragslage bei Betrieben verbessern und diese Quote in einem Monat nicht erfüllt sein, ist keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes möglich und somit für diesen Monat kein Erstattungsantrag erforderlich. Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Erstattungsanträge für das Kurzarbeitergeld an die Agentur für Arbeit zu senden: Entweder über die Kurzarbeit-App, einfach durch Scannen oder Fotografieren aller Dokumente per Handy und hochladen als PDF oder Bilddatei.

Die Dokumente können auch direkt online hochgeladen werden unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld-dokumente-hochladen

Weitere Informationen gibt es für alle Interessierten auch online unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld

(rue)
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