Politik in Wermelskirchen Künftig klare Regeln für die Wahlwerbung

Wermelskirchen · Rat hat am Montag über die Sondernutzungssatzung zu entscheiden. Ausschüsse geben klare Empfehlungen.

 Ob die Innenstadt wieder so zugehängt wird?

Ob die Innenstadt wieder so zugehängt wird?

Foto: Moll, Jürgen (jumo)

Der Rat der Stadt wird am Montag in öffentlicher Sitzung (Beginn 17 Uhr, Ratssaal im Bürgerzentrum) einen Nachtrag zur Sondernutzungssatzung auf den Weg bringen. Thema ist mit Blick auf den anstehenden Kommunalwahlkampf im September um die öffentliche Wahlwerbung in der Innenstadt.

Worum geht es? Bei Wahlwerbung im öffentlichen Verkehrsraum handelt es sich um eine Form der Sondernutzung. Werbung musste bisher beantragt und genehmigt werden. In der neuen Satzung wird die Wahlwerbung für Parteien und Wählergemeinschaften mit dem Bewerbung von Kirchenveranstaltungen, Veranstaltung von WiW oder gemeinnützigen Vereinen der Stadt und anerkannten Jugendorganisationen gleichgestellt. Das heißt: Es handelt sich um eine erlaubnisfreie Sondernutzung, die nur noch angezeigt werden muss.

Warum wurde die bestehende Satzung erweitert? Die bisherige Satzung trifft keine speziellen Regelungen für Wahlsichtwerbung und Wahlveranstaltungen. Bei vergangenen Wahlkämpfen hatten sich Problempunkte gezeigt, die nun mit der neuen Wahlwerbungssatzung geklärt werden sollen.

Was gab es zu regeln? In der Vergangenheit stellte sich wiederholt die Frage, ob zum Beispiel Wahlwerbeplakate auch an Verkehrszeichen angebracht werden dürfen. Dies ist bereits nach der Straßenverkehrsordnung nicht zulässig, teilte die Stadtverwaltung nochmals mit, wird aber nun auch in der Satzung eindeutig festgelegt.

Wo dürfen nun Plakate in der Innenstadt hängen? Das regelt die neue Satzung jetzt ganz klar und nimmt damit einen Vorschlag zahlreicher im Rat vertretenen Parteien aus dem Jahr 2013 auf. In der Innenstadt  – das betrifft die Straßen  Eich, Kölner-, Obere Remscheider-, Telegrafen-, Carl-Leverkus-Straße und Markt – dürfen nicht mehr als sechs Plakate oder Werbetafeln pro Partei, Wählergruppen oder Einzelbewerber aufgehängt werden. Die Anzahl der Plakatständer wird nicht beschränkt.

Wann darf die Wahlwerbung begonnen werden? Bisher konnte die Wahlwerbung sechs Wochen beziehungsweise drei Monate vor der Wahl um 0 Uhr begonnen werden. Einige Parteien sahen sich dadurch in der Chancengleichheit beeinträchtigt, wenn deren Ehrenamtliche nur tagsüber verfügbar sind und bereits nachts die besten Standort belegt wurden. Deshalb schlägt die Verwaltung in der neuen Satzung vor, dass sich mit dem Anbringen der Werbung erst ab 8 Uhr begonnen werden darf.

Wie wurde in den Ausschüssen diskutiert? Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr wie auch der Haupt- und Finanzausschuss  gaben eine einstimmige Empfehlung an den Rat ab, die Wahlwerbungssatzung zu beschließen. Im Ausschuss für Stadtentwicklung wurde darauf hingewiesen, dass die Verwaltung kontrollieren möge, dass keine verkappte Wahlwerbung zum Schulstart genutzt werde. Im Hauptausschuss ging die Vorlage so durch, was selbst den Bürgermeister als Vorsitzenden wunderte: „Selbst Herr Rehse möchte nicht das Wort dazu ergreifen?“ Breites Grinsen im Ausschuss, aber keine Wortmeldung.

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