Sekundarschule in Wermelskirchen Jogginghosen-Verbot verstößt gegen das Grundgesetz

Wermelskirchen · In der Antwort auf eine Fachaufsichtsbeschwerde von Eltern erklärt die Bezirksregierung Köln das Verbot der Sportklamotte für ungültig. Ein Vater rät anderen Eltern in Wermelskirchen dazu, den Rechtsweg zu gehen.

 Das Jogginghosen-Verbot an der Sekundarschule Wermelskirchen schlägt deutschlandweit hohe Wellen.

Das Jogginghosen-Verbot an der Sekundarschule Wermelskirchen schlägt deutschlandweit hohe Wellen.

Foto: dpa/Jan-Philipp Strobel

Der Begriff Jogginghose ist aus der Schulordnung zu streichen. Dieses klare Ansage macht die Bezirksregierung Köln, die auch für Wermelskirchen zuständig ist, aufgrund einer Fachaufsichtsbeschwerde im Januar dieses  Jahres. Eingereicht haben diese Fachaufsichtsbeschwerde nebst einer Dienstaufsichtsbeschwerde zwei Elternpaare, die sich mit einem Jogginghosen-Verbot an der Schule ihrer Kinder nicht abfinden wollten. Zu diesen Elternpaaren gehört Michael F. (Name der Redaktion bekannt), dessen Sohn eine Schulklasse im Großraum Köln besucht. Er sagt im Gespräch mit unserer Redaktion: „Die Aufregung um die Sekundarschule in Wermelskirchen kann ich sehr gut nachvollziehen, denn an der Schule unseres Sohnes gab es ebenso ein Jogginghosen-Verbot.“

Der Vater appelliert an Wermelskirchener Eltern: „Ich fände es sinnvoll, ebenfalls eine Fachaufsichtsbeschwerde sowie eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Bezirksregierung Köln gegen die Sekundarschule Wermelskirchen einzureichen und darin um Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Jogginghosen-Verbots, um Überprüfung der Rechtmäßigkeit, Schüler, die dagegen verstoßen, zum Umziehen nach Hause zu schicken und um Überprüfung der Rechtmäßigkeit für die Erteilung der Note ‚Ungenügend’ wegen Versäumnisses des Unterrichts zu bitten.“

Michael F. sieht gute Chancen für Wermelskirchener Eltern, denn schließlich könne die Bezirksregierung innerhalb ihrer Zuständigkeit nicht mit zweierlei Maß messen. Und weiter: „Auf Anfrage beim Ministerium für Schule und Bildung Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf erhielt ich im September 2022 folgende Antwort: Das äußere Erscheinungsbild einer Schülerin oder eines Schülers ist grundsätzlich eine persönliche Angelegenheit, die durch die Grundrechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie das elterliche Erziehungsrecht (Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland) geschützt wird. Entscheidungen der Schulkonferenz über Schulkleidung (zum Beispiel ‚Kleiderordnung’) haben empfehlenden Charakter (Paragraph 42 Absatz 8 und 65 Absatz 2 Nr. 25 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen).“

Daraus folgert Michael F.: „Somit verstößt ein Jogginghosen-Verbot augenscheinlich gegen das Grundgesetz und das elterliche Erziehungsrecht.“ Der Bescheid auf die Fachaufsichtsbeschwerde habe als Begründung wörtlich enthalten: „Die Jogginghose als solche ist heute auch als modisches Modell verfügbar und findet in unterschiedlichen Bereichen der Berufspraxis Akzeptanz. Daher ist der Begriff Jogginghose aus der Schulordnung zu streichen.“

Aber, so erläutert Michael F.: Eine Antwort auf die Dienstaufsichtsbeschwerde stehe noch aus. „Es ist unverschämt, so hartnäckig gegen Grundrecht zu agieren. Schulleitungen sollten ihre Energie nicht so verschwenden, sondern für einen qualitativ hochwertigen Unterricht einsetzen“, betont Michael F., der nicht öffentlich erkennbar sein will, weil er negative Folgen für seinen Sohn befürchtet: „Ich selber finde Jogginghosen auch nicht schön und trage dementsprechend auch keine. Aber das Tragen einer Jogginghose tut keinem weh.“ Der Vater spricht von in Sachen Kleiderordnung an Schulen von „Gängelei“: „Mich nervt so etwas dermaßen – die Schulleitungen machen, was sie wollen. Es ist sehr traurig, was da abläuft.“

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