Wildernder Hund in Wermelskirchen Jäger dürfen Personen in ihren Revieren kontrollieren

Wermelskirchen · Für Naturschutzgebiete gelten besondere Regeln - und eine Ordnung. Um diese zu halten, braucht es Ranger. Wer zudem im Wald gegen Regeln verstößt, dem kann ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro von der unteren Jagdbehörde drohen.

 Es gibt kaum noch Ruhezonen, weil immer mehr Hunde im Wald unterwegs sind. Das Rehwild ist daher immer auf dem Sprung.

Es gibt kaum noch Ruhezonen, weil immer mehr Hunde im Wald unterwegs sind. Das Rehwild ist daher immer auf dem Sprung.

Foto: dpa, Julian Stratenschulte

Jeder kann den Wald zum Zwecke der Erholung frei betreten. Auch abseits der Wege. Außer: Der Wanderer oder Spaziergänger befindet sich im Naturschutzgebiet. Hunde müssen immer angeleint sein. Auf diesen kurzen Nenner bringt Kay Boenig, Leiter des Regionalforstamtes Bergisches Land, das Forstrecht. Wobei er erläutert, dass hier Jagd- und Naturschutzgesetz immer eingreifen. Der Fall des wildernden Hundes, der vorige Woche ein Reh hetzte, so dass es nach einem (oder mehreren) Bissen verendete, ist kein Einzelfall. „Es gibt verstärkt Konflikte, denn die Zahl der Besucher im Wald hat zugenommen.“

Oftmals seien sie mit den Gepflogenheiten aus Unkenntnis nicht vertraut, so dass viele Erläuterungen und Ansprachen notwendig gewesen seien. „Im Falle von Verstößen werden Personalien festgestellt und ordnungsrechtliche Maßnahmen ergriffen“, so Boenig. Wobei die Chance, Hundehalter bei Verstößen in flagranti zu erwischen, gering sei: Das Waldgebiet, das der Förster betreut, ist viel zu groß. Deshalb müssten andere Maßnahmen erfolgen. „Es gibt einen Bedarf für Ranger, die im Wald für Ordnung sorgen“, so der Leiter des Regionalforstamtes.

Während die Stadt keinerlei Befugnis im Wald gegenüber wildernden Hunden und ihren Haltern hat, sieht es beim Kreis und den Jägern anders aus, erläutert eine Sprecherin der Kreisverwaltung. Eva Burger: „In Naturschutzgebieten müssen Hunde zum Schutz wildlebender Tiere auf den Wegen angeleint werden; außerhalb von Wegen dürfen sie – auch angeleint – nicht laufen gelassen werden. Bei einem Verstoß können seitens der unteren Naturschutzbehörde Bußgelder verhängt werden – bis zu 400 Euro. Handelt es sich bei diesem Areal auch noch um ein Jagdgebiet, können Bußgelder bis zu 5000 Euro für unbeaufsichtigte Hunde verhängt werden, so die Kreisverwaltung auf Anfrage.

Die wenigstens Hundehalter scheinen auch zu wissen, dass Jäger in ihren Revieren hoheitliche Rechte haben. Denn in Jagdgebieten dürfen Hunde nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden. Das aber war der Fall, als der Hund ein Reh hetzte. Eva Burger: „Jäger dürfen bei Verstößen in ihrem Jagdrevier die Personalien feststellen.“ Die untere Jagdbehörde kann dann Bußgelder verhängen.

Laut der Kreissprecherin haben Jäger als allerletzte Möglichkeit für den Schutz des Wildtieres nach Landesjagdgesetz in ihrem Jagdgebiet das Recht, auf den Hund zu schießen. Burger: „Das gilt aber wirklich nur im äußersten Notfall und kommt so gut wie nie vor.“

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort