Tipps der Verbraucherzentrale Diese Rechte haben Patienten beim Arztbesuch

Rhein-Berg/Wermelskirchen · Patienten haben bei Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) klare Rechte. Und niemand muss sich sofort in der Praxis entscheiden, teilt die auch für Wermelskirchen zuständige Verbraucherzentrale in Bergisch Gladbach mit.

 Beim Arztbesuch hat der Patient bestimmte Rechte, auf die jetzt die Verbraucherzentrale hinweist.

Beim Arztbesuch hat der Patient bestimmte Rechte, auf die jetzt die Verbraucherzentrale hinweist.

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

Was tun, wenn man in einer Arztpraxis eine Zusatzleistung angeboten bekommt, die privat zu bezahlen ist? Soll man zustimmen oder darf man ablehnen? Tatsächlich haben Patienten bei Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) klare Rechte. „Niemand muss sich sofort entscheiden“, sagt Brigitte Becker von der Beratungsstelle der Verbraucherzentrale in Bergisch Gladbach. Die Frage nach Nutzen und Schaden sei wichtig, ebenso die wirtschaftliche Aufklärung. Patienten hätten das Recht auf eine umfassende Aufklärung über Nutzen, Risiken und Alternativen zu der Leistung. Ebenso hätten sie das Recht auf eine angemessene Bedenkzeit. Nur der Arzt dürfe die Aufklärung übernehmen. Auch drängen dürfen Ärzte nicht. „Ohnehin sind Individuelle Gesundheitsleistungen nicht dringend, denn was medizinisch notwendig, wirtschaftlich und ausreichend ist, bezahlen die gesetzlichen Krankenkassen“, sagt Brigitte Becker. Die Bezahlung sollte nur nach Kosteninformation und ordnungsgemäßer Rechnung erfolgen. Ärzte seien gesetzlich verpflichtet, Patienten vor der Behandlung darüber zu informieren, wenn die Krankenkasse die Kosten einer Untersuchung oder Behandlung nicht oder nur zum Teil übernimmt. Dazu sei ein schriftlicher Kostenvoranschlag nötig.

„Wer Interesse an einer IGeL hat, sollte vorab die eigene Krankenkasse fragen, ob sie die Kosten übernimmt“, sagt Brigitte Becker. Denn manche IGeL seien freiwillige Kassenleistungen oder würden bei begründetem Krankheitsverdacht oder für Risikogruppen bezahlt. Das gehe jedoch nicht nachträglich. Ärzte argumentierten zwar immer wieder, die Kassenleistungen seien veraltet, in Wahrheit aber gebe es viele Beispiele dafür, dass IGeL-Leistungen mit nachgewiesenem Nutzen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen wurden. Viele Selbstzahler-Leistungen dagegen seien wissenschaftlich nicht ausreichend geprüft.

Wenn Patienten eine IGeL ablehnen, komme es immer wieder vor, dass Praxen ein Verzichtsformular vorlegen, auf dem das Nein zu einer Selbstzahlerleistung dokumentiert werden soll. „Das müssen Patienten nicht unterschreiben“, sagt Brigitte Becker. Ärzte hätten zwar eine Dokumentationspflicht, aber diese bedeute nur, dass die zu therapeutischen Zwecken notwendigen Angaben in der Behandlungsakte zu vermerken sind. Eine Ablehnung einer IGeL-Leistung können Ärzte daher selbst notieren, eine Unterschrift ist nicht nötig.
www.verbraucherzentrale.nrw/node/11693.

(ala)
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