Ärger in Wermelskirchen Auto blockiert Kundenparkplatz – Eigentümer hilflos

Wermelskirchen · Da es sich bei dem Kundenparkplatz um Privatgelände handelt, besteht kein öffentliches Interesse an dem abgestellten Fahrzeug. Wer es abschleppen lässt, muss vorab bezahlen.

Auf dem Parkplatz hinter der Rats-Apotheke und dem Ärztehaus an der Oberen Remscheider Straße parkt seit mehreren Tagen dieses Auto.

Auf dem Parkplatz hinter der Rats-Apotheke und dem Ärztehaus an der Oberen Remscheider Straße parkt seit mehreren Tagen dieses Auto.

Foto: Udo vom Stein

Udo vom Stein, Eigentümer der Rats-Apotheke, ist ein wenig hilflos und auch ärgerlich. Seit „gefühlt einer Woche“, so berichtet er, stehe ein Auto auf dem gemeinsam vom Ärztehaus und der Apotheke an der Oberen Remscheider Straße genutzten Kundenparkplatz hinter dem Gebäude. Dabei blockiert der Wagen, der schräg abgestellt ist, dauerhaft zwei Stellplätze. Bei einem Blick ins Innere des Pkw habe er festgestellt, dass seinem Eindruck nach der Wagen sehr „verwildert“ wirke, schätzt Udo vom Stein ein.

Der Apotheker hatte nun gedacht, dass er über das Opladener Kennzeichen des Fahrzeugs den Halter ermitteln lassen könne – aber weit gefehlt: „Die Polizei lehnt das ab, weil das Auto auf privatem Grund parkt.“

Udo vom Stein, der den Parkplatz seiner eigentlichen Bestimmung für die Kundennutzung zuführen möchte, fürchtet nun, dass er und seine Nachbarn auf den Kosten sitzen bleiben: „Wenn wir ein Abschlepp-Unternehmen beauftragen, wird das wohl uns Vorkasse verlangen.“

Diese Einschätzung bestätigt Christian Brieden, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Düsseldorf, auf Nachfrage unserer Redaktion: „Lassen die Grundstückseigentümer das Auto abschleppen, dann müssten sie zunächst für die Kosten des Abschleppens und die anschließenden Kosten für das Unterstellen des Autos in Vorleistung gehen.“ Grundsätzlich seien weder die Polizei noch das Ordnungsamt für die Durchsetzung privater Interessen zuständig: „Da der Pkw auf einem privaten Gelände parkt, besteht in der Regel kein öffentliches Interesse an dem Entfernen des Wagens.“

Das könne in individuellen Fällen anders sein, zum Beispiel bei auslaufendem Öl. Auf die Frage, ob die Polizei nicht ermitteln muss, ob das Auto möglicherweise gestohlen sein könnte, antwortet Brieden: „Für strafrechtliche Ermittlungen bedarf es eines Anfangsverdachts. Einen individuellen Anspruch darauf, dass die Polizei Strafverfolgung betreibt, hätte nur das Diebstahl-Opfer.“

Nach einem Abschleppen des Wagens wäre es letztlich Aufgabe von Udo vom Stein und seinen Nachbarn, den Halter des Autos zu ermitteln, um von diesem eine Erstattung der Kosten zu fordern oder wenigstens den Fahrer in Erfahrung zu bringen. In Betracht komme dafür eine Halter-Anfrage beim Straßenverkehrsamt, erläutert Brieden: „Primär ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der das Fahrzeug abgestellt hat. Der Fahrzeughalter kann aber auf jeden Fall auf Auskunft über den Fahrzeugführer in Anspruch genommen werden.“

Eine Strafe erwartet den Absteller des Autos nur, wenn er eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat begangen hat. Das sei allein mit dem Abstellen das Wagens auf privatem Gelände allerdings nicht der Fall, erklärt der Fachanwalt. Bei dem Problem in Wermelskirchen gehe es deshalb, wenn das Auto abgeschleppt werden würde, ausschließlich um die Frage des Schadensersatzes. Könnte der Absteller ermittelt werden, wäre er verpflichtet, die Kosten des Abschleppens und des Abstellplatzes beim Abschleppdienst zu bezahlen.

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