Wermelskirchen Ab dem heutigen Freitag gilt 3G-Regel

Wermelskirchen · Die Corona-Neuinfektionen nehmen im Kreisgebiet weiter zu. Der Inzidenzwert liegt inzwischen bei 77,3. 31 Menschen sind in Wermelskirchen infiziert, 52 in Quarantäne.

Solche Schilder, wie hier an der Kasse eines Kinos in Hannover, sieht man ab heute häufiger auch im Bergischen.

Solche Schilder, wie hier an der Kasse eines Kinos in Hannover, sieht man ab heute häufiger auch im Bergischen.

Foto: dpa/Julian Stratenschulte

Im Rheinisch-Bergischen Kreis sind 57 weitere bestätigte Corona-Fälle bekannt geworden, davon keiner in Wermelskirchen. In der Stadt sind 31 Personen infiziert, kreisweit sind es 355 Personen. Im Kreis befinden sich 675 Personen in Quarantäne, in Wermelskirchen sind es 52. Drei Personen, die an Covid-19 erkrankt sind, befinden sich aktuell in einem Krankenhaus im Kreisgebiet in stationärer Behandlung, müssen aber nicht intensivmedizinisch betreut werden. Die tagesaktuelle 7-Tage-Inzidenz liegt bei 77,3. Im Kreis wurden bis Mittwoch 363.071 Impfungen durchgeführt, dabei handelt es sich um 193.267 Erstimpfungen und um 169.804 Zweitimpfungen. Die Zahl der Erstimpfungen entspricht 68,2 Prozent. Die Zahl der Zweitimpfungen beträgt 59,9 Prozent der Bevölkerung.

Ab dem heutigen Freitag greift die neue Corona-Schutzverordnung und damit tritt die 3G-Regel in Kraft tritt, weil die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen über 35 liegt. Dennoch bleiben alle Einrichtungen geöffnet und auch Veranstaltungen sind erlaubt. Der Nachweis „Genesen, Geimpft, Getestet“, also einer der 3 Gs, ist beim Einkaufen nicht erforderlich. Allerdings muss der Nachweis einer der 3Gs erbracht werden bei Veranstaltungen in Innenräumen, bei Sport und Wellness, in der Innengastronomie, beim Friseur- oder Kosmetikbesuch, Busreisen und Open-Air-Veranstaltungen ab 2500 Besuchern. Auch bei Hotelübernachtungen muss der Nachweis vorgezeigt werden. Für Tests gilt dann, dass dieser alle vier Tage erneuert werden muss. Als Geimpfter, Genesener oder Getesteter müssen sich Besucher generell ausweisen beim Besuch im Krankenhaus oder in einem Senioren- oder Pflegeheim. In Diskotheken, Clubs oder bei Tanzveranstaltungen reicht übrigens kein Schnelltest, sondern dort müssen Getestete einen PCR-Test vorlegen.

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