Wermelskirchen Sexuelle Belästigung oder harmlose Umarmung?

Wermelskirchen · Zwei Mitarbeiter einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen sind sich in die Quere gekommen. Eine Frau (50) beschuldigt einen Mann (66), sie sexuell belästigt zu haben.

Beide erscheinen mit Betreuer vor Gericht. Der Angeklagte soll die Zeugin zur Begrüßung umarmt und sie dabei an der Brust und am Po angefasst haben. Zusätzlich soll er ein paar Stunden später an ihrer Wohnungstür geklingelt haben. Und das mit offener Hose und heraushängendem Geschlechtsteil.

Der Angeklagte wollte sich dazu nicht äußern, sein Verteidiger sprang für ihn ein. Eine Umarmung habe stattgefunden, vielleicht seien auch zufällig Brust und Po berührt worden, aber eine direkte Absicht streite sein Mandant ab, sagte er. Und sein Mandant habe auch an der Wohnungstür geklingelt, aber nur, um die Zeugin daran zu erinnern, dass ihre Wäsche fertig sei. Ob dabei der Hosenstall geöffnet war und das Geschlechtsteil herausgehangen habe, wisse sein Mandant nicht.

Nach dieser Aussage rief der Richter die angeblich Geschädigte in den Zeugenstand. Sie wollte aber nur aussagen, wenn sie es nicht in Gegenwart des Angeklagten tun müsse. Damit wurde der Angeklagte für die Dauer der Aussage vom Verfahren ausgeschlossen. Die Zeugin gab im Wesentlichen die Anklage wieder. Die Umarmung sei eine Begrüßung gewesen. Ob Brust und Po gezielt gepackt worden seien, konnte sie nicht sagen. "Aber ich fühlte mich sofort belästigt." Und überhaupt - bereits vorher habe der Angeklagte sie morgens in der Werkstatt immer zur Begrüßung in die Wange gekniffen. "Das hat mich schon gestört", sagte sie. Und das habe sie ihm auch gesagt.

Auf Nachfrage des Verteidigers, der für ihr Gefühl der Belästigung Verständnis zeigte, ob sie gesehen habe, ob das aus der Hose heraushängende Geschlechtsteil möglicherweise erigiert gewesen sei, sagte sie: "So genau habe ich dort nicht hingesehen - ich wollte das nicht fotografieren." Diese schlagfertige Antwort verleitete so manchem im Gerichtssaal zu leichtem Schmunzeln. Körperkontakt habe zweifelsfrei stattgefunden, sagte der Richter. Die Berührung von Brust und Po könne aber auch unbewusst geschehen sein. Und für die offene Hose gebe es keine Zeugen.

Er machte den Vorschlag, das Verfahren ohne Auflage wegen Geringfügigkeit einzustellen. Die Staatsanwältin stimmte zu. Der Betreuer des Angeklagte zeigte ein Dokument, dass man dem Angeklagten vorsorglich ein triebdämpfendes Medikament verschrieben hätte.

(RP)
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