Wermelskirchen Parkausweis für Handwerker noch nicht angenommen

Wermelskirchen · Durch einen neuen Erlass der Landesregierung NRW können Handwerksunternehmen einen Handwerkerparkausweis für den Regierungsbezirk Köln oder für ganz NRW beantragen. Die neue Regelung gilt seit dem 1. Juni.

Komplett neu ist der Ausweis nicht. Das bisherige Dokument ermächtigte allerdings nur zum Parken im Regierungsbezirk Köln. In Wermelskirchen wird die Neuerung aber noch gar nicht angenommen. Das hat mehrere Gründe, erklärt Andre Schmidt vom Betriebshof Wermelskirchen.

"Es gibt ja noch bestehende Handwerkerparkausweise, die sowieso noch gelten", sagt Schmidt. Er erwartet, dass die betroffenen Betriebe frühestens bei einer Verlängerung ihrer aktuellen Parkausweise über die neuen nachdenken. "Ich glaube allerdings kaum, dass sich besonders viele dafür entscheiden werden", erklärt er. Das liege unter anderem an den Gebühren für den Ausweis. Ganz kostenfrei parken können die Betriebe des Parkausweises nämlich trotzdem nicht. Für die erste erteilte Genehmigung eines Ausweises beträgt die Verwaltungsgebühr 305 Euro, für jede weitere Ausfertigung, die zeitgleich beantragt wird, 153 Euro. Zusätzlich stellt der neue Handwerkerparkausweis die Behörden vor ein organisatorisches Problem. "Wir haben selbst erst Ende Mai davon erfahren. Das ist so schnell noch überhaupt nicht möglich", erläutert Schmidt. Der Vorlauf sei viel zu kurz und überfordere die Behörden. "Wir müssten die Ausweise eigentlich seit dem 1. Juni ausstellen können, aber wir sind momentan noch gar nicht dazu in der Lage."

Geben soll es den neuen Sonderparkausweis für Betriebe, die regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten außerhalb der eigenen Werkstatt durchführen und dazu Service- und Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres und umfangreiches Material transportieren müssen. Daneben gibt es für alle Antragsberechtigte noch weitere Regeln zu beachten. So muss unter anderem auf den Firmenfahrzeugen auf beiden Seiten lesbar die Firmenaufschrift erkennbar sein.

Berechtigen tut der neue Handwerkerparkausweis zum Parken im eingeschränkten Halteverbot; an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne die Entrichtung von Gebühren oder Beachtung der Parkhöchstdauer; in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer, sowie auf Bewohnerparkplätzen.

Die Gültigkeitsdauer für den Ausweis beträgt ein Jahr.

(se)
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