Wermelskirchen Mehr Ruhe und Sauberkeit bitte!

Wermelskirchen · Die alte Satzung über Sicherheit und Ordnung wird erweitert und konkreter. Sie soll das Ordnungsamt in die Lage versetzen, bei Übeltätern besser durchgreifen zu können. Ein neuer Bußgeldkatalog folgt noch.

 Den Restmüll einfach mal an der Telegrafenstraße entsorgt. Solche Müllecken verschandeln das Stadtbild. Auch Müllsünder werden mit Bußgeldern belegt. Bettelei mit Hunden als Druckmittel oder in aggressiver Form ist verboten.

Den Restmüll einfach mal an der Telegrafenstraße entsorgt. Solche Müllecken verschandeln das Stadtbild. Auch Müllsünder werden mit Bußgeldern belegt. Bettelei mit Hunden als Druckmittel oder in aggressiver Form ist verboten.

Foto: Moll Jürgen

Jeder wünscht sich doch eine saubere und sichere Stadt, möchte nicht, dass wild gecampt, ständig Feuerwerkskörper gezündet werden, auf der Straße aggressiv gebettelt wird oder jemand an seinem Auto am Straßenrand eine Motorwäsche vornimmt. Theoretisch darf man dies alles auch nicht - aber wissen es alle?

Wermelskirchen: Mehr Ruhe und Sauberkeit bitte!
Foto: dpa/Wolfgang Moucha

Nachschauen könnte jedermann: In einer Satzung, die sich hinter dem sperrigen Begriff "Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Straßen und in den Anlagen der Stadt Wermelskirchen" verbirgt. Diese Satzung hat die Stadt jetzt auf einen aktuellen Stand gebracht. Der Haupt- und Finanzausschuss gab am Montag in seiner Sitzung dafür grünes Licht, der Rat muss noch zustimmen. Die Politiker lobten die Überarbeitung. Wer gegen die Verordnung verstoße, solle die volle Härte des Rechts spüren, sagte CDU-Fraktionsvorsitzender Christian Klicki.

Die Neufassung der Verordnung ist erforderlich geworden, da die gültige aus dem Jahr 1991 stammt, seitdem auch nicht mehr geändert wurde, begründet die Stadt die Änderung. "Wir haben neue Paragrafen wie das Taubernfütterungsverbot aufgenommen und einzelne Paragrafen geschärft oder konkretisiert", sagt Ordnungsamtsleiter Arne Feldmann auf Nachfrage dieser Redaktion.

Wurden bisher Übeltäter wie alkoholisierte, pöbelnde, Flaschen zerschlagene Bürger ertappt und sollten zum Beispiel des Platzes verwiesen werden, stießen die Mitarbeiter oftmals auf Widerstand: "Wo steht denn das, dass ich das nicht darf?", fragten die Angesprochenen. "Wir haben mit der neuen Satzung mehr Rechtssicherheit, um den Wildwuchs einzudämmen", bilanziert Feldmann. Die Mitarbeiter können klarer aufzeigen. wo der Verstoß liegt. Feldmann hofft, dass die neue Satzung vor Beginn der Kirmes in Kraft tritt. Erarbeitet werde noch ein neuer Bußgeldkatalog. Er regelt beispielsweise, was erwischte Wildpinkler bezahlen müssen - am Kölner Dom sind es 250 Euro, in Wermelskirchen bisher 35 Euro.

Insbesondere wurden die Regelungen angepasst, die sich mit den Themen Vermüllung, Vandalismus und Ruhestörung befassen angepasst. Das sind Auszüge der wichtigsten Änderungen:

+ Die Stadt soll sauberer werden. Das Verunreinigungsverbot wurde erweitert. Es dient dazu, Müll, Dreck und Vandalismus einzudämmen, obwohl es eigentlich für jedermann eine Selbstverständlichkeit sein sollte, die eigene Stadt sauber zu halten. Verboten sind:

* Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Zigarettenkippen, Lebensmittelresten, Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitiggefährlichen Gegenständen,

* das Beschmieren, unbefugte Beschreiben, Bemalen und Bekleben der Straßen, der öffentlichen Bekanntmachungstafeln, Anschlagsäulen und Schalterkästen, von Denkmälern, Naturdenkmälern, von an Straßen angrenzende Häuserfronten, Zäunen und Mauern, Fernsprecheinrichtungen und Kunstgegenständen,

* das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssigen, schlammigen, feuergefährlichen Stoffen auf Verkehrsflächen oder in die Kanalisation. Gleiches gilt für das Ab- oder Einlassen von Säuren und giftigen Flüssigkeiten.

* Das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen und anderen Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Unterbodenwäsche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl und andere Stoffe ins Kanalnetz und somit ins Grundwasser gelangen können.

+ Aggressivem Betteln, Lärmen und Herumpöbeln soll ein Riegel vorgeschoben werden (Allgemeine Verhaltenspflicht) Niemand soll auf Verkehrsflächen und in Anlagen gefährdet oder belästigt werden, zum Beispiel durch aggressives Betteln, indem diejenigen sich Passanten in den Weg stellen oder Hunde oder anderen Tiere als Druckmittel einsetzen, Passanten verfolgen oder anfassen. Auch Störungen in Verbindung mit Alkohol- oder Drogenkonsum oder sonstigen Rauschmitteln sind verboten, etwa Verunreinigungen, Grölen, Belästigungen von Passanten oder Anliegern, Gefährdung durch Herumliegenlassen oder Zerschlagen von Flaschen, Spritzen oder sonstigen gefährlichen Gegenständen. Ebenso ist Lärmen durch Rufen, Schreien, sonstiges Erzeugen überlauter Geräusche verboten.

+ Ruhezeiten werden gelockert. Der alte Paragraf wurde gestrichen, um dem gesellschaftlichen Wandel im Hinblick auf Arbeits- und Freizeitgestaltung sowie dem technischen Fortschritt (leise Rasenmäher) Rechnung zu tragen. Mit anderen Worten: Die klassische Mittagsruhe ist passé.

+ Das Füttern verwilderter Tauben ist im gesamten Stadtgebiet verboten. Das Verbot ist neu und gilt auch für das Auslegen von Futter- oder Nahrungsmitteln, die von verwilderten Tauben aufgenommen werden können.

+ Betreiber von Imbissstuben oder Schnellrestaurants müssen für Sauberkeit sorgen. Droht die Gefahr einer Verunreinigung von Straßen und Anlagen durch Papier und Abfälle, haben die Gewerbetreibenden Abfallbehälter in ausreichender Größe sichtbar aufzustellen oder anzubringen. Die Behälter sind je nach Bedarf, mindestens jedoch täglich, zu entleeren. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, in einem Umkreis von 20 Meter die Rückstände einzusammeln - und zwar rund um das Gebäude. Das ist neu.

+ Feuerwerk (neu) Feuerwerke der Kategorie II (Silvesterfeuerwerk) dürfen pro Abbrennplatz maximal zehn mal im Jahr veranstaltet werden, davon nicht mehr als zwei mal binnen zehn Tagen. Diese Feuerwerke bedürfen einer Genehmigung des Ordnungsamtes.

+ Nutzfeuer, die in der Zeitspanne der Brauchtumsfeuer brennen dürfen, werden zeitlich eingeschränkt: jeweils auf eine Woche vor und eine Woche nach Ostern und St. Martin.

(pd)
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