Rhein-Berg Leichterer Zugang zu Fördermitteln für den Wohnungsbau
Rhein-Berg · Die Kreisverwaltung Rhein-Berg berät zu den geänderten Vorgaben, die für Neubauten und Modernisierungen gelten. Durch die neuen Bestimmungen ist es nun leichter, Fördermittel zu bekommen.
Bauherren im Rheinisch-Bergischen Kreis, die in den öffentlich geförderten Wohnungsbau investieren, profitieren ab sofort von geänderten Förderbedingungen beim Wohnungsbau. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die entsprechenden Bestimmungen aktualisiert, berichtet die Rhein-Berg-Kreisverwaltung.
Durch die neuen Bestimmungen ist es demnach nun leichter, Fördermittel zu bekommen. Ziel der neuen Regelungen ist es, die Attraktivität der öffentlichen Wohnraumförderung zu erhöhen und steigenden Bau- und Energiekosten entgegenzuwirken. Ebenso sollen die Anforderungen des Klimawandels berücksichtigt werden. Eigenheime erhalten unter bestimmten Voraussetzungen ebenso Förderungen. Zuständig für die Bewilligung der Fördermittel ist die Wohnungsbauförderung des Rheinisch-Bergischen Kreises.
Im Rahmen der Anpassungen wurden die Grunddarlehen für den Mietwohnungsbau erneut angehoben; ebenso wurde die Bewilligungsmiete erhöht. Bauherren erhalten je nach Kommune und vereinbarter Nutzung des Wohnraums auf die Grunddarlehen einen Tilgungsnachlass von 30 bis 40 Prozent. Ein Tilgungsnachlass von 50 Prozent wird für alle Zusatzdarlehen gewährt, zum Beispiel Darlehen für standortbedingte Mehrkosten, Klimaanpassungsmaßnahmen, Energieeffizienz sowie städtebauliche und gebäudebedingte Mehrkosten.
Für selbst genutztes Wohneigentum räumen die Fördervorgaben aktuell Grunddarlehen von bis zu 177.000 Euro ein. Hinzu kommt noch ein Familienbonus je Kind von 23.000 Euro. Auf diese Darlehen gibt es einen Tilgungsnachlass von zehn Prozent.
Weiterhin können Zusatzdarlehen mit einem Tilgungsnachlass von 50 Prozent gewährt werden. Diese greifen zum Beispiel für standortbedingte Mehrkosten, wie etwa Baumfäll- oder Tiefbauarbeiten oder barrierefreie Objekte.
Antragsberechtigt sind alle Haushalte, die bestimmte Einkommensgrenzen einhalten und aus mindestens einer volljährigen Person bestehen. Die Einkommensgrenzen beziehen sich auf das steuerpflichtige Bruttojahreseinkommen des Haushaltes. Für eine vierköpfige Familie zum Beispiel liegt diese derzeit bei rund 59.000 Euro. Gemäß den geänderten Bestimmungen ist der Haushalt auch dann noch antragsberechtigt, wenn das Haushaltseinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um maximal 40 Prozent übersteigt.
„Zudem gibt es günstige Förderdarlehen mit Tilgungsnachlässen für die Modernisierung bestehenden Wohnraums, sowohl für selbst genutztes Wohneigentum als auch Mietwohnungen“, erläutert die Kreisverwaltung. Förderfähig sind beispielsweise die Verbesserung der Energieeffizienz, der Abbau von Barrieren oder Anpassungsmaßnahmen an Klimafolgen. Die Darlehenshöchstsumme beträgt 200.000 Euro je Eigenheim oder Mietwohnung.
Interessierte können sich montags bis freitags zum Thema Mietwohnungsbau unter ☏ 02202 / 13-2436, zum Thema Eigenheime unter ☏ 02202 / 13-2413 und bei Fragen zur Modernisierung unter ☏ 02202 / 13-2268 und -2436 beraten lassen. Anfragen per E-Mail an: wohnungsbaufoerderung@rbk-online.de