Corona: Allgemeinverfügung für den Rheinisch-Bergischen Kreis Kreis reagiert mit neuen Maßnahmen auf Inzidenzwert von 59,3

Rhein-Berg · Ab Mittwoch, 21. Oktober, gilt eine Allgemeinverfügung, die der Kreis erlassen hat. Darauf wurde seit Freitag gewartet. An dem Tag sprang der Inzidenzwert erstmals über den Wert von 50. Doch erst seit Dienstag ist der Kreis offiziell Risikogebiet. Die Allgemeinverfügung orientiert sich an der neuen Landesverordnung.

 Ein Mann mit Mund-Nasen-Schutz geht an einer Gebäudefassade entlang.

Ein Mann mit Mund-Nasen-Schutz geht an einer Gebäudefassade entlang.

Foto: dpa/Christoph Soeder

Die neuen Regeln für den Kreis: Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich um Eltern/Kinder oder Geschwister handelt, Verheiratete, Lebenspartner oder Menschen aus zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften. Ansonsten sind bei Treffen mit Freunden höchstens fünf Personen erlaubt. Andere Zusammenkünfte im öffentlichen Raum sind unzulässig. Treffen im privaten Raum sollen so weit wie möglich reduziert werden. Der Mindestabstand gilt weiterhin, wo dieser nicht eingehalten werden kann, sollte auch im Freien eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden. Dies gilt auch in Fußgängerzonen. Verpflichtend ist das Tragen auch unter freiem Himmel in Warteschlangen. Auf Märkten gilt ab sofort Masken-Pflicht, ebenso bei Sportveranstaltungen im Freien und in geschlossenen Räumen. Dies gilt auch in ärztlichen Praxen, in Bus und Bahn sowie bei Beerdigungen. In Gaststätten darf die Maske am Sitzplatz abgenommen werden. Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die Verantwortlichen die Anwesenden mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie Zeitraum des Aufenthalts schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahren.

Gottesdienste finden mit Einschränkungen statt. Besuche in Krankenhäusern, Reha- oder Pflegeeinrichtungen sind zulässig, wenn Richtlinien zum Hygiene- und Infektionsschutz umgesetzt werden.

Veranstaltungen sind nur bis zu 100 Personen erlaubt. Größere Veranstaltungen sind nur eingeschränkt möglich und bedürfen eines mit dem Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzeptes.

Private Feste in Gaststätten, Vereinsheimen und ähnlichem sind nur aus einem herausragenden Anlass mit höchstens zehn Teilnehmern zulässig. Herausragende Anlässe sind zum Beispiel Jubiläen, Hochzeiten, Taufen, runde Geburtstage oder Volljährigkeit. Für Gaststätten gilt eine allgemeine Sperrstunde in der Zeit von 23 bis 6 Uhr. Diese Sperrstunde gilt ebenfalls für den Verkauf von alkoholischen Getränken.

(kel)
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