Amtsgericht Wermelskirchen Fehlender Nachweis – Gericht stellt Verfahren ein

Wermelskirchen · 25-jähriger Angeklagter soll mit einem manipulierten Roller zu schnell in einen Kreisverkehr gefahren sein. Überprüft werden konnte das aber nicht von den Polizisten vor Ort, da das Zweirad in der Kontrolle nicht mehr ansprang.

 Staatsanwaltschaft und der Richter waren sich einig: Ohne Nachweis kann der Angeklagte nicht verurteilt werden.

Staatsanwaltschaft und der Richter waren sich einig: Ohne Nachweis kann der Angeklagte nicht verurteilt werden.

Foto: dpa/Uli Deck

Der 25-Jährige, der auf der Anklagebank saß, war im Bereich dessen, weswegen er angeklagt war, kein unbeschriebenes Blatt. Andererseits hatte er sich, auch auf Druck der Eltern und seiner Freundin, eigentlich davon losgesagt. Angeklagt war der Handwerker, weil er im Rahmen einer Verkehrskontrolle in Langenfeld im September des Vorjahres mit seinem Roller aufgefallen war. An dem Fahrzeug seien bauliche Veränderungen vorgenommen worden, die das motorisierte Zweirad schneller als 25 Stundenkilometer hätten fahren lassen. Dafür wiederum hätte der 25-Jährige nicht nur eine entsprechende Betriebserlaubnis benötigt – sondern auch eine Fahrerlaubnis. Die habe er aber, so seine Aussage gleich zu Beginn der Verhandlung, nie gemacht. Er wolle sie nun aber „auf jeden Fall“ machen, da er von seinem Vater, in dessen Betrieb er arbeite, ansonsten über kurz oder lang vor die Tür gesetzt würde.

Wegen der diversen Vorverurteilungen wegen unrechtmäßiger baulicher Veränderungen an motorisierten Zweirädern habe er zwar eine Sperre, müsse auch die MPU-Prüfung absolvieren, ein entsprechendes Verfahren laufe derzeit, hieß es im Gerichtssaal. Soweit die Vorgeschichte. Was die Verhandlung dann letztlich schwierig machte, und worauf sich auch der Rechtsanwalt des 25-Jährigen berief, war der Nachweis der unrechtmäßigen baulichen Veränderungen. Denn der Angeklagte habe zwar einen alten Roller gekauft, habe ihn auch mit Ersatzteilen eines zweiten alten Fahrzeugs umgebaut – allerdings, so betonte er, immer im rechtlich einwandfreien Rahmen. So habe er sich auch im Vorfeld erkundigt, ob das Auspuffrohr zu verwenden sei, oder ob er damit Vorschriften verletze.

Gestützt wurde diese Aussage vom Schreiben eines Händlers, der sich auf diese Ersatzteile spezialisiert habe. „Entscheidender ist allerdings, dass die Geschwindigkeit, mit der mein Mandant unterwegs gewesen sein soll, niemals nachgewiesen werden konnte“, betonte der Rechtsanwalt. So habe der Polizeibeamte, der auch als Zeuge geladen war, nur angegeben, dass ihm die Geschwindigkeit zu schnell vorgekommen sei, mit der der Angeklagte in den Kreisverkehr in Langenfeld eingefahren sei, an dem die Kontrolle dann stattgefunden habe. „Der Roller sprang danach nicht mehr an, er konnte es vor Ort also nicht überprüfen“, sagte der Anwalt.

Auch ein Gutachter habe nur theoretische Geschwindigkeiten berechnen können, da der Roller anscheinend so defekt gewesen sei, dass er nicht mehr ansprang. Der Angeklagte habe das Fahrzeug anschließend an einen Dritten weiterverkauft, der seinerseits an dem Roller herumgebastelt habe. „Es ist schlicht nicht nachvollziehbar. Und auf der anderen Seite ist da die Aussage des Händlers, dass der Auspuff verwendet werden dürfe“, sagte der Rechtsanwalt und fügte an: „Da ist die Luft aus der Anklage raus, wie ich finde.“

Staatsanwalt und Richterin schlossen sich dem an und stellten das Verfahren ohne Auflagen ein.

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