Umweltausschuss in Wegberg Müllgebühr: Verwiegen oder Volumen?

Wegberg · Sollte der Resthausmüll nach Gewicht oder Volumen berechnet werden? Darüber diskutierte der Umweltausschuss im Wegberger Rathaus. Das seit vielen Jahren praktizierte Wiegesystem gilt in NRW mittlerweile als nicht mehr üblich.

 Das Wiegesystem wird von 20 der insgesamt 396 Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen praktiziert – im Kreis Heinsberg in Wegberg, Gangelt, Geilenkirchen und Waldfeucht.

Das Wiegesystem wird von 20 der insgesamt 396 Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen praktiziert – im Kreis Heinsberg in Wegberg, Gangelt, Geilenkirchen und Waldfeucht.

Foto: dpa

In der Mühlenstadt wird die Gebühr für den Restmüll nach Gewicht berechnet. Das Wiegesystem hat sich in NRW seit mehr als 25 Jahren nicht durchsetzen können: Es wird lediglich von 20 der insgesamt 396 Städte und Gemeinden praktiziert. Weil der Vertrag mit der Firma Drekopf GmbH über die Abfuhr von Resthausmüll, Altpapier, sperrigen Abfällen sowie Grünabfällen zum 31. Dezember 2020 endet, wird nun in Wegberg darüber diskutiert, ober der übliche Volumenmaßstab nicht die bessere Berechnungsgrundlage wäre.

Baudezernent Frank Thies hat im zuständigen Fachausschuss das Wiegesystem und das Volumensystem gegenübergestellt. Im Kreis Heinsberg wird das Wiegesystem in Wegberg, Gangelt, Geilenkirchen und Waldfeucht praktiziert. Dass Familien mit Kindern mehr belastet werden, da Windeln über die Restmülltonne entsorgt und gewogen werden, wird häufig als ein Nachteil des Wiegesystems genannt, berichtete Frank Thies. Hinzu komme, dass bei der Anwendung des Wiegesystems in der Praxis regelmäßig unklar sei, wo die Abfallmengen verbleiben, weil in Städten und Gemeinden mit Wiegesystem rund 40 bis 60 Kilogramm pro Einwohner und Jahr an Restmüll (ohne Sperrmüll und Biomüll) anfallen und in anderen Städten und Gemeinden mindestens 90 Kilogramm pro Einwohner und Jahr an Restmüll zu verzeichnen sind. Nach Angaben von Frank Thies besteht aus rechtlicher Sicht auch keine Pflicht zur Einführung eines Wiegesystems, weil eine Gemeinde den erhöhten finanziellen Aufwand bei der Anwendung eines Wiegesystems als unangemessen ansehen kann und sich bei der Auswahl eines Gebührenmaßstabs auch kein Vorrang für einen ganz bestimmten Maßstab ergibt.

Frank Thies erklärte auch, warum die Stadt Wegberg Wägungen eines Behälters mit einem Gewicht kleiner als fünf Kilogramm nicht abrechnen kann. Dies habe mit dem seit 1. Januar 2015 geltenden Mess- und Eichgesetz und die Mess- und Eichverordnung zu tun. Darin ist die so genannte Mindestlast als untere Grenze des eichfähigen Wägebereichs festgelegt. Die Funktion der Waage ist zwar auch unterhalb der Mindestlast gegeben, allerdings ist die relative Messabweichung unter Umständen nicht unerheblich. Deswegen darf ein unterhalb der Mindestlast liegendes Gewicht nicht als Abrechnungsbasis herangezogen werden. Die Wägung unterhalb der Mindestlast und die Verwendung des daraus ermittelten Gewichts als Abrechnungsbasis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Der Vortrag des Baudezernenten machte auch deutlich, dass die Gebührenbemessung von vielen unterschiedlichen Variablen abhängig ist, zum Beispiel von der Zahl der Abfuhren, dem Ausschreibungsergebnis, dem Nutzerverhalten und der Müllmenge. Die Vergleichbarkeit von Volumen und Gewicht sei deshalb kaum gegeben. Aus dem Gutachten geht auch hervor, dass die Abschaffung der zurzeit praktizierten Verwiegung zu Mehrkosten von rund 13 Prozent führen würde.

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