Maskenpflicht im Kreis Viersen Maskenpflicht in Rathäusern und Kreishaus gilt weiter

Kreis Viersen · Über die Entscheidung zum Fortführen der Maskenpflicht besteht Einvernehmen zwischen dem Landrat, der Bürgermeisterin und den Bürgermeistern, die sich damit auf ihr Hausrecht berufen.

 Der Kreis Viersen empfiehlt Besuchern der Einrichtungen, FFP-2-Masken zu tragen.

Der Kreis Viersen empfiehlt Besuchern der Einrichtungen, FFP-2-Masken zu tragen.

Foto: dpa/Bernd Weißbrod

Besucher des Kreishauses und der Rathäuser im Kreis Viersen müssen vorerst weiterhin eine medizinische Maske tragen. Darauf weist der Kreis Viersen hin. Die Maskenpflicht gelte unabhängig von der aktuellen Coronaschutzverordnung. Die Regelung betreffe  auch die Einrichtungen des Kreises Viersen, also die Kreismusikschule, die Kreisvolkshochschule, das Kreisarchiv und das Niederrheinische Freilichtmuseum. Im Freilichtmuseum müssen Besucher ausschließlich in den Innenräumen Masken tragen. Die Maskenpflicht gelte auch für schulpflichtige Kinder und Jugendliche.

Der Kreis Viersen empfiehlt Besuchern weiterhin, FFP2-Masken zu tragen. An den Eingängen der jeweiligen Einrichtung würden Masken bereitgestellt, sofern Besucher über keine eigenen  verfügen.

Über die Entscheidung zum Fortführen der Maskenpflicht bestehe Einvernehmen zwischen dem Landrat, der Bürgermeisterin und den Bürgermeistern, die sich damit auf ihr Hausrecht beriefen. Über die Aufrechterhaltung der Maskenpflicht werde in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der pandemischen Lage beraten.

Das NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Coronaschutzverordnung zunächst bis zum 27. Mai verlängert. Laut Verordnung bleibt die Maskenpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen wie Arztpraxen, Krankenhäuser und Pflegeheime bestehen, ebenso in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen, wie etwa Flüchtlingsunterkünften, sowie im öffentlichen Personenverkehr.

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen zudem von Besuchern nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Corona-Testnachweis betreten werden. Auch die bisher geltenden Testpflichten für Beschäftigte und bei Neuaufnahmen werden fortgeführt.

(naf)
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