Viersen Tipps vom Finanzamt: Azubis müssen meist keine Steuern zahlen

Viersen · Dr. Berthold Stentenbach, Leiter des Finanzamts Viersen, erklärt, wann sich für Azubis eine Steuererklärung lohnt.

Viele Schulabgänger starten jetzt ins Berufsleben. Mit dem ersten eigenen Gehalt kommen häufig Fragen rund um das Thema Steuern auf. Dr. Berthold Stentenbach, Leiter des Finanzamts Viersen, gibt Tipps. "Grundsätzlich müssen auch Auszubildende Steuern zahlen. In der Praxis ist es jedoch so, dass insbesondere im ersten Ausbildungsjahr meistens noch gar keine Steuern anfallen", erläutert Stentenbach. Ein lediger Auszubildender darf derzeit monatlich rund 950 Euro verdienen, bevor Lohnsteuer fällig wird. Für Verheiratete oder Auszubildende mit Kindern sind die Freibeträge höher. Wenn ein Auszubildender so viel verdient, dass er Steuern zahlen muss, dann kümmert sich der Arbeitgeber darum. "Der Ausbildungsbetrieb zieht die Steuern direkt vom Lohn ab und überweist sie an das Finanzamt", so Stentenbach.

Auszubildende müssen dem Arbeitgeber lediglich ihre elfstellige steuerliche Identifikationsnummer, ihr Geburtsdatum und die Information, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt, mitteilen. Anhand dieser Angaben kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch abrufen. "Eine Lohnsteuerkarte oder eine Papierbescheinigung des Finanzamts muss nicht mehr beim Arbeitgeber vorgelegt werden", erklärt Stentenbach. Wer seine steuerliche Identifikationsnummer nicht kennt oder vergessen hat, kann diese (auch per Internet) beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen. Eine Steuererklärung müssen Auszubildende normalerweise zwar nicht abgeben. "Wurden Steuern einbehalten, kann es sich für Auszubildende aber lohnen, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Damit kann sich der Auszubildende - wie jeder andere Arbeitnehmer auch - zu viel gezahlte Steuern zurückholen", so Stentenbach. Denn auch Azubis können in ihrer Steuererklärung insbesondere beruflich veranlasste Ausgaben geltend machen. Ohne weitere Angaben zieht das Finanzamt automatisch eine Pauschale von 1000 Euro für sogenannte Werbungskosten ab, die auch bereits bei der Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber berücksichtigt wird. Wer höhere Kosten hat, sollte sie angeben - wie Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte und zur Berufsschule, Bewerbungskosten, Aufwendungen für Fachliteratur und Schreibmaterialien.

Unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung haben Eltern auch für volljährige Kinder dann weiterhin Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise Freibeträge für Kinder, solange sich das Kind in der ersten Berufsausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für die Ausbildung eines volljährigen, auswärtig untergebrachten Kindes können Eltern in ihrer Steuererklärung zudem einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro geltend machen.

(kai)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort