Kreis Viersen Kreis und GFB müssen 51-Jährigen beschäftigen

Kreis Viersen · Das Krefelder Arbeitsgericht hat gestern zwei Fälle entschieden, die befristete Arbeitsverhältnisse und unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung betrafen. Beklagt wurde in beiden Fällen die Gesellschaft zur Förderung der Beschäftigung Kreis Viersen (GFB) und in einem Fall zusätzlich der Kreis Viersen selbst. Mit seiner Klage gegen GFB und Kreis kam ein 51-jähriger Mitarbeiter der Jobagentur durch, während eine zweite Klage abgewiesen wurde.

Gesetz wurde geändert

Seit dem 1. Dezember 2011 ist nach einer Gesetzesänderung jede Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nun erlaubnispflichtig. Darauf bezog sich der 51-Jährige. Er ist seit Juli 2008 bei der GFB als Fachassistent im – vom Kreis Viersen betriebenen – Jobcenter tätig. Das Arbeitsverhältnis war befristet. Es sollte, laut Vertrag, am 31. Dezember 2011 enden.

Der Kläger vertrat jedoch die Auffassung, die Befristung sei unrechtmäßig gewesen. Über sie hinaus habe eindeutig weiter Bedarf für die von ihm ausgeführte Beschäftigung bestanden bzw. sie bestehe immer noch. Verklagt hatte der 51-Jährige neben der GFB auch deren Gesellschafter, den Kreis Viersen.

Der Anwalt des Kreises argumentierte, dass die Art von Stellen, wie sie der Kläger innehatte, nur vorübergehend mit "Mitarbeitern wie ihm" besetzt werden sollten. Im Anschluss habe man geplant, dass "qualifizierteres Personal die Sache übernimmt." Die Kammer stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis an sich sowie die damit verbundene Arbeitnehmerüberlassung – auch nach der kürzlich in Kraft getretenen Gesetzesänderung – rechtmäßig gewesen seien. Es handele sich bei der Stelle, die der Kläger ausübte, eindeutig um eine "wirtschaftliche Tätigkeit." Es liege kein Grund vor, diese zu befristen, da es sich um "sozialstaatliche Daueraufgaben" handele.

Der 51-Jährige hatte vor der gestrigen Verhandlung übrigens schon einen unbefristeten Vertrag durchsetzen können. Seit dem 1. Dezember 2011 übt er seine Tätigkeit als Fachassistent im Jobcenter Kreis Viersen weiter aus. Dies musste er bisher als "Prozessarbeitsverhältnis" bezeichnen. Durch das nun gefällte Urteil des Krefelder Arbeitsgerichts ist er jetzt rechtmäßig unbefristet beim Kreis Viersen eingestellt.

Zweiter Fall: Klage abgewiesen

Gleich nach dieser Verhandlung setzte sich die Kammer mit einem ganz ähnlich gelagerten Fall auseinander. Hier wurde die Klage allerdings abgewiesen, weil lediglich die GFB verklagt wurde. Sie aber ist, wie das vorangegangene Urteils deutlich machte, nicht der zuständige Arbeitgeber. Das sei vielmehr der Anteilseigner der GFB, also der Kreis Viersen. Die Klage hätte sich damit auch gegen den Kreis richten müssen. Weil das nicht geschah, wurde sie abgewiesen.

(ste)
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