Fahrzeug aus dem Kreis Viersen Amt darf Autokennzeichen „HH 1933“ einziehen

Düsseldorf/Kreis Viersen · Das Autokennzeichen „HH 1933“ erinnert an die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft, ist damit sittenwidrig und darf eingezogen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem nun veröffentlichten Beschluss.

 Der durchschnittliche Bürger assoziiere „HH 1933“ mit dem Nationalsozialismus im „Dritten Reich“, argumentierte die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts.

Der durchschnittliche Bürger assoziiere „HH 1933“ mit dem Nationalsozialismus im „Dritten Reich“, argumentierte die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts.

Foto: Stadtarchiv

Das Auto-Kennzeichen „HH 1933“ ist laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sittenwidrig. Die Richter gaben damit dem Kreis Viersen recht, dessen Zulassungsbehörde das Kennzeichen eingezogen hatte.

Das Auto-Kennzeichen „HH 1933“ erinnere an die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und sei  daher sittenwidrig, entschied die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts.

Das Straßenverkehrsamt des Kreises Viersen hatte das Kennzeichen „HH 1933“ zunächst als Wunschkennzeichen vergeben. Auf eine Bürgerbeschwerde zog es das Kennzeichen jedoch wieder ein. Dagegen wandte sich der Fahrzeughalter im Wege der Klage und eines Eilrechtschutzverfahrens.

„Es gibt einen Landeserlass, dass in NRW die Kennzeichen NS, KZ, SS, SA und HJ nicht vergeben werden dürfen“, erklärte Kreis-Sprecher Benedikt Giesbers. „In Kombination mit der Jahreszahl 1933 erschien uns allerdings auch HH als anstößig.“ Der Kreis holte Rat bei der Bezirksregierung ein; im Anschluss zog er das Kennzeichen ein.

Die 6. Kammer hat nun im Eilrechtschutzverfahren festgestellt, dass das Straßenverkehrsamt bei der Einziehung des Kennzeichens rechtmäßig gehandelt hat. Der durchschnittliche Bürger assoziiere „HH 1933“ mit dem Nationalsozialismus im „Dritten Reich“. 1933 sei das Jahr, das zeitgeschichtlich für die „Machtergreifung“ der Nationalsozialisten stehe, und „HH“ sei eine Abkürzung des im Dritten Reich üblichen Grußes „Heil Hitler“, die in der rechtsextremistischen Szene verwendet werde.

Allerdings gab das Verwaltungsgericht in einem Teilaspekt dem Kläger recht. Das Straßenverkehrsamt hatte den Fahrzeughalter dazu verpflichtet, die alten Kennzeichen entwerten und neue prägen und anbringen zu lassen. Damit aber ist die Behörde nach Auffassung des Gerichts zu weit gegangen. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung sehe nicht vor, die Behebung von Mängeln des Fahrzeugs mit Befehl und Zwang durchzusetzen. Ob der Halter den Wagen mit einem neuen Kennzeichen ausstatte, entscheide er allein.

Ohne neues Kennzeichen könne das Straßenverkehrsamt den Wagen allerdings stilllegen. Er dürfe dann auf öffentlichen Straßen nicht mehr gefahren werden.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

Aktenzeichen: 6 L 175/19

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