Viersen Geldbuße für Kehrmuffel

Viersen · Fegen im Sommer, Schnee schieben im Winter – nicht nur für den Bürgersteig gibt es für die meisten Viersener Grundstücksbesitzer eine wöchentliche Reinigungspflicht. Auch die Anliegerstraße sollte besenrein sein.

So manches im Leben hat seine zwei Seiten – und man kann trefflich über Sinn und Unsinn streiten: Ein Dauerbrenner ist hier auf jeden Fall die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung. Das ist auch in der Kreisstadt so. Fakt ist: Jeder Viersener – und sei er auch der berühmte "Hinterlieger" – wohnt irgendwie an einer Straße. Doch weil Straße nicht gleich Straße ist, ist Anwohner auch nicht gleich Anwohner. Diese unterscheiden sich gleich schon einmal in Zahler und Nicht-Zahler.

A-Straßen und B-Straßen

Allerdings sind hier Freud' und Leid nicht einseitig verteilt. Auf den ersten Blick strahlt natürlich der Nicht-Zahler, der an einer A-Straße wohnt. Er spart die jährliche Straßenreinigungsgebühr von 2,05 Euro pro Meter Grundstücksseite in Richtung Straße. Doch bekanntlich gibt es keine Leistung ohne Gegenleistung. An diesen B-Straßen reinigt die Stadt einmal in der Woche. Im Sommer könnte sich so mancher Zahler vorstellen, das Geld lieber im Eiskaffee auszugeben, anstatt es an die Stadtkasse zu überweisen. Doch im Winter – wie im vergangenen Jahr – kann sich der Gebührenfreund die Hände reiben. Während auf seiner Straße bereits frühmorgens der städtische Winterdienst rollt, schaut der Nicht-Zahler vor der Haustür in weiter wachsende Schneeberge. Mehr noch: Während der Bürgersteig – außer in den Fußgängerzonen – grundsätzlich vom Eigentümer zu reinigen ist, kommt bei den Nicht-Zahlern auch noch die Straße hinzu. Spätestens jetzt wird so mancher Zahler der B-Straße schmunzelnd in seine Winterjacke steigen, um dem bunten Treiben auf den A-Straßen einen Besuch abzustatten. Und hierfür hat er Zeit, denn die Satzung besagt, dass "von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte ... unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen" sind. Übrigens: Der schmale schneefreie Pfad auf dem Bürgersteig genügt dem Auge des Gesetzes nicht. "Gehwege sind in einer auf 1,20 Meter begrenzten Breite vom Schnee freizuhalten", fordert die Satzung. Da ist neben der Schneeschaufel auch der regelmäßige Griff zum Zollstock ratsam.

Den Drückeberger, der die Beseitigung von Schnee und Eis als Aufgabe von Mutter Natur ansieht und wartet, bis die Sonne auf dem Gehweg reinen Tisch macht, hat die Verwaltung künftig intensiver im Blick. Auch hierzu ist die Satzung unmissverständlich: "Vorsätzlich und fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden" – heißt es im letzten Satz. FRAGE DES TAGES

(RP)
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