Windkraft in Niederkrüchten Eilentscheidung: Windräder dürfen gebaut werden

Niederkrüchten · Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies Anwohnerklagen im Eilverfahren ab. Es würden keine Nachbarrechte verletzt werden.

 Windräder nahe der Autobahn 52.

Windräder nahe der Autobahn 52.

Foto: Ja/Knappe, Joerg (jkn)

Gegen die vom Kreis Viersen im Oktober 2018 erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen in Niederkrüchten im Süden der A 52 gibt es weder Bedenken in Hinsicht auf die Umweltverträglichkeits-Vorprüfung noch in Bezug auf Nachbarrechte. Das hat die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Beschlüsse vom 15. April in zwei Eilverfahren entschieden.

Mehrere Nachbarn haben gegen die Genehmigung Widersprüche, und zwei Nachbarn zwischenzeitlich Klage erhoben. Nachdem der Kreis Viersen im Sommer 2019 auf Antrag der SL Windenergie GmbH die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet und die SL Windenergie mit dem Bau der 207 Meter hohen Windkraftanlagen begonnen hatte, haben ein Anwohnerehepaar aus Niederkrüchten-Boscherhausen und ein Anwohner aus Herkenbosch in den Niederlanden vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Genehmigung gerichteten Rechtsbehelfe gestellt. Diese hat das Gericht nun im Eilverfahren abgelehnt.

Die 28. Kammer führt zur Begründung in den Beschlüssen aus, die durchgeführte Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung begegne keinen Bedenken. Die Einschätzung des Kreises Viersen, die Windkraftanlagen hätten keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, stelle sich als plausibel dar. Zudem würden die Antragsteller in keinen Nachbarrechten verletzt. Die Windkraftanlagen hielten die Lärmwerte der Technischen Anleitung Lärm ein und sie verstießen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Auf Verstöße gegen die Ausschlusswirkung der Festsetzungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde Niederkrüchten könnten sich die Antragsteller nicht berufen.

Gegen die Beschlüsse kann noch innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden, über die dann das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 28 L 3274/19 und 28 L 437/20

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