Windkraftanlagen im Landschaftsschutzgebiet Gericht weist Windkraft-Beschwerde ab

Tönisvorst · Im Rechtsstreit um die zwei Windräder in Tönisvorst ist die Kommune vor dem Landesverfassungsgericht gescheitert. Damit sind nun sämtliche Möglichkeiten der juristischen Einflussnahme ausgeschöpft.

 Die beiden Windkraftanlagen in Tönisvorst sind so gut wie fertig und sollen noch in diesem Jahr ans Netz gehen.

Die beiden Windkraftanlagen in Tönisvorst sind so gut wie fertig und sollen noch in diesem Jahr ans Netz gehen.

Foto: Norbert Prümen

Der Verfassungsgerichtshof (VGH) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde der Stadt Tönisvorst gegen die Errichtung von zwei Windrädern in der Vorster Rottheide zurückgewiesen. „Die Festlegung eines Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie auf Tönisvorster Stadtgebiet ist verfassungsgemäß“, sagte die VGH-Präsidentin Ricarda Brandts am Dienstag.

Der Eingriff in Landschaft und Natur sei keine nachhaltige Störung einer konkreten örtlichen Stadt-Planung, heißt es in der Urteilsbegründung. Außerdem, so das Urteil aus Münster, entspräche der Bau der Windkraftanlagen im Landschaftsschutzgebiet dem überörtlichen Interesse, den aus Gründen des Klima- und Umweltschutzes gesetzlich verankerten Ausbau erneuerbarer Energien räumlich zu sichern. Selbst wenn man einen Eingriff in die Planungshoheit der Stadt Tönisvorst annähme, so das Verfassungsgericht, wären Bau und Inbetriebnahme der Windräder gerechtfertigt.

Das Gericht verweist darauf, dass das betreffende Gebiet lediglich eine Fläche für die Landwirtschaft darstellt. Das angrenzende Waldgebiet bleibe unangetastet, sein Erholungswert werde durch die beiden 135 Meter hohen Türme „nicht nachhaltig gestört“. Die seitens der Stadt ins Feld geführten Alternativzonen für Windenergieanlagen befänden sich „an einer anderen, weit entfernt liegenden Stelle“.

Im Übrigen sei das Stadt-Konzept laut Flächennutzungsplan darauf ausgerichtet, die Errichtung solcher Anlagen auf Tönisvorster Gebiet auszuschließen und nicht zu fördern, so der Eindruck des VGH. Die städtischerseits favorisierte Konzentrationsfläche befindet sich im Nordosten des Stadtgebietes zwischen St. Tönis, Hüls und Kempen.

„Ich bin nicht glücklich mit dem Urteil. Es fällt mir schwer zu verstehen, warum das Land uns als Kommune dazu zwingt, ausgerechnet an der ökologisch wertvollsten Stelle im gesamten Stadtgebiet eine Vorrangfläche für Windenergieanlagen auszuweisen”, reagiert Bürgermeister Uwe Leuchtenberg (SPD) auf das Urteil. Bereits im April 2019 noch unter Vorgänger Thomas Goßen (CDU) hatte die Stadt Verfassungsbeschwerde eingereicht.

Die Stadt sehe sich in ihrer Ausweisung von Vorranggebieten für Windkraftzonen nicht genug gewürdigt. Die Rottheide sei die größte zusammenhängende Waldfläche im Stadtgebiet mit rund 29 Hektar. Sie sei groß genug, dass es hier einen Artenaustausch in der Fläche geben könne. Auch in punkto Lärmimmissionen und Schlagschatten sei die Rottheide als Standort für Windräder denkbar ungeeignet.

Da die Justiz sich auch in den weiteren von der Stadt angestrengten Verfahren – Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster – für die Rechtmäßigkeit der Rottheide-Windräder ausgesprochen hatte, sind für die Kommune nun sämtliche Möglichkeiten der juristischen Einflussnahme ausgeschöpft. Bürgermeister Leuchtenberg kündigte an, dass sich die Stadt in dem politisch dafür vorgesehenen Gremium beraten werde. „Dann schauen wir, wie es weitergehen kann“, sagte er.

Für die Bürgerinitiative „Windräder Vorst“ aus Vorster und Süchtelner Bürgern, die sich gegen die Errichtung der Windräder in der Rottheide stemmt, ist der Kampf mit dem Urteil aus Münster noch nicht am Ende. „Wir haben damit gerechnet. Aber es gibt ja noch private Klagen, über die Recht gesprochen werden muss“, sagt Philipp Joeden von der Bürgerinitiative auf RP-Anfrage.

Die BI hatte 2019 rund 1000 Unterschriften für den Petitionsausschuss des Landes NRW gesammelt. Als Gründe gegen den Bau waren vor allem ökologische, aber auch ästhetische Gesichtspunkte genannt worden.

Das Gladbecker Unternehmen SL Naturenergie, das die Anlagen in Vorst seit dem Frühjahr 2020 errichtet, unterstreicht das VGH-Urteil – „insbesondere in dieser Klarheit“, sagte Geschäftsführer Milan Nitzschke. Den seinerzeit Verantwortlichen in Tönisvorst wirft Nitzschke vor, keine Vorrangflächen ausgewiesen zu haben. Dann im Nachhinein gegen den aufgestellten Regionalplan zu Felde zu ziehen, sei nicht nachvollziehbar.

Der Widerstand der Stadt gegen Windräder sei umso weniger zu verstehen, weil die beiden Anlagen künftig weite Teile des Tönisvorster Stadtgebietes mit Strom versorgen. Das müsse vor dem Hintergrund der zu beobachtenden Klimaschäden doch ein gutes Zeichen sein. Konkret versorgen die Anlagen 5000 Haushalte, also komplett Vorst und ein Drittel aller Tönisvorster Haushalte.

Für die Zukunft hofft SL Naturenergie, dass sich die Tönisvorster die Windenergieanlagen zu Eigen machen. „Sie sorgen dafür, dass die Stadt weitgehend klimaneutral wird“, sagte er.

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