Tönisvorst Nach zehn Jahren: Vauth kommt vor Gericht

Tönisvorst · Ab Freitag, 17. März, müssen sich der Angeklagte und dessen Frau wegen Straftaten seit dem Jahr 2007 vor dem Krefelder Landgericht verantworten. Dem Paar wird Untreue und Beihilfe in mehr als 900 Fällen vorgeworfen.

 Der frühere Krefelder Rechtsanwalt Lothar Vauth muss sich vor Gericht verantworten. Das Foto zeigt ihn im Jahr 2008.

Der frühere Krefelder Rechtsanwalt Lothar Vauth muss sich vor Gericht verantworten. Das Foto zeigt ihn im Jahr 2008.

Foto: Stefan FINGER

Der Angeklagte führte jahrelang ein schillerndes Leben. Als Prinz Karneval und aufstrebender Kommunalpolitiker verkehrte er mit der Prominenz der SPD. Als die Fassade nach staatsanwaltlichen Ermittlungen bröckelte, gingen die früheren Freunde auf Distanz. Von Parteispenden war die Rede. Doch diese Akte bleibt geschlossen. Ab Freitag, 17. März, verhandelt Richter Herbert Luczak als Vorsitzender der zweiten Großen Strafkammer am Landgericht Krefeld mehr als 900 Fälle von Untreue und Beihilfe zur Untreue.

Staat und Geschädigte haben lange auf diesen Moment gewartet. Dem Angeklagten konnte in den zurückliegenden Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht der Prozess gemacht werden. Zuletzt war ein Haftbefehl noch außer Kraft gesetzt worden, weil sich Vauth zur Behandlung in ein Krankenhaus begeben musste. Anschließen kam in Untersuchungshaft, wurde im Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg auf Herz und Nieren untersucht. Augenscheinlich ist das Gericht jetzt zu der Auffassung gelangt, dass der im Jahr 1966 geborene früheren Rechtsanwalt verhandlungsfähig ist.

Die Staatsanwaltschaft hatte bereits im Jahr 2013 Anklage erhoben. Das Tatszenario stellt sich darin wie folgt dar: Vauth war als Rechtsanwalt in einer Kanzlei mit Sitz in Krefeld tätig. Ausschließlich bei ihm habe das Finanzmanagement der Kanzlei in Absprache mit den übrigen Gesellschaftern der Kanzlei gelegen. Seine mit angeklagte Ehefrau habe als Bürovorsteherin der Kanzlei gearbeitet. Die Buchhaltung sei dabei allein durch sie erfolgt.

Vauth sei aufgrund eines gemeinsamen mit seiner Ehefrau gefassten Tatentschlusses in acht Fällen mit Fremdgeldern seiner Mandanten in veruntreuender Weise umgegangen. Seine Frau habe ihn dabei absprachegemäß durch verschiedene Tätigkeiten bei der Tatausführung unterstützt. So seien in diesen acht Fällen im Jahr 2008 im Rahmen von Mandatsverhältnissen mit dem Angeklagten Geldbeträge von im Einzelfall bis zu 122.870,32 Euro auf Kanzleikonten beziehungsweise eigens durch den Angeklagten eingerichteten Konten eingegangen. Die Gelder seien entweder durch Abhebungen der Angeklagten für eigene Zwecke verwandt oder erst wesentlich verspätet an die Mandanten auszahlt beziehungsweise zu den eigentlich bestimmten Zwecken eingesetzt worden. Das Vorgehen soll dabei durch verschiedene Handlungen verschleiert worden sein. So sollen teilweise Mahnschreiben und Klageerhebungen fingiert und Kontenblätter den Kanzleiakten entnommen worden sein.

Darüber hinaus sei der Angeklagte als Gesellschafter der Kanzlei und seine Ehefrau als Bürovorsteherin und als mit der Buchhaltung der Kanzlei beauftragte Angestellte befugt gewesen, über das Gesellschaftsvermögen der Kanzlei zu verfügen. Dabei hätten sie entgegen der gesellschaftsrechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung, Vermögensverfügungen nur im wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaft vorzunehmen und diese nicht treuwidrig zu schädigen, aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses insgesamt durch über 900 finanzielle Transaktionen das Gesellschaftsvermögen in einer Höhe von mehr als 1.900.000 Euro geschädigt. Es sei dabei zu Barauszahlungen, Barabhebungen mittels Kreditkarten, Überweisungen von Konten der Sozietät auf Privatkonten der Angeklagten und zum Bestreiten von Aufwendungen der privaten Lebensführung zulasten der Kanzleikonten gekommen.

Beide Angeklagten hätten sich laut Staatsanwaltschaft durch die genannten Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen wollen. Für das Verfahren sind mehrere Verhandlungstage zunächst bis April angesetzt, zahlreiche weitere sind zu erwarten. Nach Paragraf 266 Strafgesetzbuch droht den Angeklagten eine Freiheitsstrafe bis fünf Jahren.

(sti)
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