Solingen Landgericht: 15 Grad im Schlafzimmer zu kalt
Solingen · Gerade wenn es draußen kalt ist, mag man es in den eigenen vier Wänden behaglich warm – auch das Ehepaar, das gestern gegen seinen Vermieter, eine Wohnungsbaugenossenschaft, vor das Wuppertaler Landgericht zog.
Gerade wenn es draußen kalt ist, mag man es in den eigenen vier Wänden behaglich warm — auch das Ehepaar, das gestern gegen seinen Vermieter, eine Wohnungsbaugenossenschaft, vor das Wuppertaler Landgericht zog.
Die Klage: Im vergangenen Januar und Februar seien die Temperaturen im Schlafzimmer in zwei Nächten auf 15, in einer Nacht auf 14 Grad gefallen. Ihre Forderung: Der Vermieter müsse sicherstellen, dass eine nächtliche Raumtemperatur von 18 Grad gewährleistet sei.
Und während das Solinger Amtsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen hatte, die Wärmeanforderung sei nachts geringer als tagsüber und könne, während des Schlafens, durch Decken ausgeglichen werden, kam der Vorsitzende Richter vor der 16. Zivilkammer gestern zu einem anderen Schluss: "Wir sind der Auffassung, dass den Mietern zuzusprechen ist, dass eine Temperatur von 18 Grad nicht unterschritten werden darf" — auch nicht in den kältesten Winternächten.
Ausschlaggebend für diese Auffassung seien "Gesundheitsschutz, Behaglichkeit und Gebäudeschutz", weniger Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz. Im Sinne eines friedlichen Mietverhältnisses legte er den Parteien eine außergerichtliche Einigung nahe — auch, um weitere Kosten und Aufwand zu verhindern.
"Wir haben einen Fachmann hinzugezogen, der festgestellt hat, dass die Anlage so eingestellt ist, dass 18 Grad erreicht werden", betonte Michael Finke, Rechtsanwalt des beklagten Vermieters, auch wenn sie überzeugt seien, dass 15 Grad nachts ausreichten. Dem Vorschlag des Richters schloss er sich, unter der Voraussetzung dass verlässliche Messungen technisch möglich seien, dennoch an, womit es nun Aufgabe der Parteien ist, unter Hinzuziehung von Fachleuten eine gemeinsame Lösung zu finden.
Eine Decke reicht
Dafür müssen voraussichtlich die Thermostatventile an den Heizkörpern versiegelt werden und Temperaturmessungen zu verschiedenen Zeiten vorgenommen werden. Als "vollen Erfolg" bezeichnete indes Hans-Peter Ohliger, Rechtsanwalt der Kläger, den Ausgang des Verfahrens.
"Es gibt eine Rechtsprechung für die Tages-, aber nicht für die Nachttemperaturen. Wenn man schläft, reicht eine Decke, wenn man nicht schläft, sind 15 Grad zu kalt." Dabei denke er besonders an Schichtarbeiter oder Eltern kleiner Kinder. Das Verfahren ist damit bis auf weiteres vertagt.