Mögliche Gebühren bei Geschenken Wenn der Paketbote Zoll kassiert

Düsseldorf / Solingen · Fakten + Hintergrund Überraschung zu Weihnachten: Für teure Geschenke können Einfuhrumsatzsteuer und Zoll fällig werden.

 Wenn Päckchen oder Pakete aus dem Ausland geliefert werden, können unter Umständen Zollgebühren fällig werden. Das Porto zählt dabei mit zum Warenwert.

Wenn Päckchen oder Pakete aus dem Ausland geliefert werden, können unter Umständen Zollgebühren fällig werden. Das Porto zählt dabei mit zum Warenwert.

Foto: dpa/Marius Becker

Man kriegt etwas geschenkt – aber nur, wenn man dafür bezahlt. Das leuchtet in der Vorweihnachtszeit nicht jedem ein, der ein Päckchen aus dem Ausland erhält. „In der Vorweihnachtszeit steigt das Abfertigungsvolumen deutlich an“, sagt Michael Walk vom Hauptzollamt Düsseldorf. Zahlen gibt es aber nur für das ganze Jahr: In Walks Bezirk wurden 2018 genau 42.717 Pakete abgefertigt (2017: 36.721). Die meisten davon bei den Zollämtern Nord und Reisholz, 14.839 beim Zollamt Wuppertal (2017: 11.704).

„Ob Sie Ihr Paket beim Zoll abholen müssen, oder ob es direkt zugestellt werden kann, hängt maßgeblich vom Inhalt ab“, erklärt Walk. „Ob zum Beispiel verbotene Waren enthalten sind, und davon, ob alle Unterlagen vollständig vorhanden sind.“ Bei einem Päckchen aus Kanada, das jetzt im Bergischen Land ankam, war alles komplett – und der Inhalt vollkommen ungefährlich: Bücher, Süßigkeiten, eine Handtasche. Was gute Freunde sich so zu Weihnachten schenken.

Neu für den Empfänger war, dass der Paketbote die Hand aufhielt: 20,55 Euro kostete die Weihnachtsüberraschung. Geld, mit dem die Post in Vorlage gegangen war, wie der Zollamtssprecher erläutert. Dort hatte man die Abgaben penibel berechnet: Warenwert (umgerechnet 103,44 Euro) plus Portokosten (78,99 Euro) minus Freibetrag für private Sendungen (45,00 Euro) mal 15 Prozent.

Zoll aufs Porto ? „Alle Formen von Transportkosten, also auch Porto, zählen zum Gesamtwert der Ware, von dem die Kosten für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer berechnet werden“, erklärt Walk – bei Geschenksendungen wie bei gewerblichen Frachtsendungen. „Hintergrund ist der Schutz der einheimischen Wirtschaft, da Waren im Ausland oft günstiger produziert werden können. Daher ist die Grundlage für die Berechnung der tatsächlich gezahlte Preis.“

Nach dem Wert suchen Zollbeamte auch, indem sie Sendungen öffnen. „Pakete, die per Luftfracht aus dem Ausland kommen, werden zunächst im internationalen Postverteilzentrum am Flughafen Frankfurt behandelt. Die Pakete werden entweder geröntgt, im Beisein von Mitarbeitern der Post geöffnet oder, sofern sich aus der Zollinhaltserklärung und der Rechnung keine Ungereimtheiten ergeben, direkt an den Empfänger weitergeleitet“, beschreibt Walk das Vorgehen. „In der Regel wird ein Paket nur dann zum für den Wohnort des Empfängers zuständigen Zollamt weitergeleitet, wenn sich der Wert aufgrund fehlender Rechnungen nicht ermitteln lässt oder ein Verdacht auf Verstöße besteht“ – etwa gegen den Artenschutz, das Arzneimittelgesetz und Sicherheitsvorschriften (CE-Kennzeichnung).

Walk: „Es mag für manche Empfänger ärgerlich sein, wenn wir wegen einer fehlenden Kennzeichnung zum Beispiel eine Lichterkette für den Weihnachtsbaum nicht freigeben können. Wenn aber der Weihnachtsbaum wegen eines defekten Transformators in Flammen steht, wird der Sinn solcher Sicherheitsvorschriften klar. Aber auch gefälschte Waren und solche, die unter das Waffengesetz fallen, finden sich in Postpaketen.“

Dass die Beamten bei der Kontrolle manchmal übers Ziel hinausschießen, zeigt ein Fall aus Solingen. Da hatte der Absender Hohlräume im Päckchen mit Einkaufstüten ausgestopft – in denen noch alte Quittungen (auf Französisch) steckten. Die genannten Summen wurden prompt zum angegebenen Wert addiert. „Es passieren leider auch Fehler“, gesteht der Zollamtssprecher ein. „Bei der Anzahl an Paketbestellungen und der Vielfalt an verschiedenen Waren kann das bedauerlicherweise vorkommen. Sofern uns ein Paketempfänger entweder im Rahmen einer persönlichen Nachfrage, telefonisch oder per E-Mail, oder im Rahmen eines Rechtsbehelfs davon in Kenntnis setzt, prüfen wir den Vorgang erneut. Sollten wir zu dem Ergebnis kommen, dass der Empfänger Recht hat, erstatten wir zu viel gezahlte Abgaben oder geben eine Ware frei, die wir zunächst zurückgehalten hatten.“ Der Solinger jedenfalls musste nicht zahlen.

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